Rechtsgrundlagen:

Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

§ 5 Abs.3 StVO:

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

§ 5a Abs.3 StVO:

Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs.2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die für die Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen.

 

 

Alkomatverordnung

BGBl.Nr. 789/1994 i.d.F. BGBl. 201/1996, BGBl. I Nr. 16/1997 und BGBl. II Nr. 146/1997 vom 4.6.1997.

Aufgrund des § 5a Abs.3 StVO wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

G e r ä t e

 

§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 5 Abs.3 StVO)

geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz BGBl. 152/1950 einfähig sind.

Derzeit besitzt die Eichfähigkeit folgendes Gerät:

 

Hersteller: Siemens AG

Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A 15

 

Hersteller: Dräger AG

Gerätebezeichnung: 7110 MK III A

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

Organe der Straßenaufsicht

 

§ 2 Abs. 1: Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt

mit Alkomaten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

§ 2 Abs.2: Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergehender Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

 

 

Schulung

 

§ 3 : Die für die Ermächtigung erfoderliche Schulung hat sich

1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen und

2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten sowie

3. auf die Vorschriften des § 4

zu erstrecken.

 

Untersuchung

 

§ 4: Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist am Ort der Amtshandlung vorzunehmen; sie kann jedoch auch bei der nächsten Dienststelle (§ 5 Abs.4 StVO), bei der sich ein Alkomat befindet, vorgenommen werden, wenn vermutet werden kann, daß sich der Proband in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder zur Zeit des Lenkens befunden hat. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

 

Inkrafttreten und Aufhebung

 

§ 5: Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987, BGBl.Nr. 106, in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 390/1988 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft; Organe der Straßenaufsicht, die aufgrund dieser Verordnung ermächtigt wurden, gelten als nach der vorliegenden Verordnung ermächtigt.

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

 

 

Literatur :

Gaisbauer: Kein Wahlrecht zwischen Alkotest und Blutabnahme KJ 1969, 74

Messiner: Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung durch Alkomaten

ZVR 1985, 135 ff.

Messiner: Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung durch Alkomaten

ZVR 1986, 364 ff.

Aigner: Blutabnahme an Bewußtlosen – Grundrechtsproblem RZ 1985,32

Kopetzki: Blutabnahme an Bewußtlosen – Richtigstellung RZ 1985,53

Herbich: Berechnung der Atemalkoholkonzentration RZ 1990, 247

Harbich: Der Alcomat RZ 1989, 50.

Messiner: Erfahrungen mit dem Einsatz von Alkomaten ZVR 1990, 166

Sorgo: Alkotest, klein. Untersuchung und Blutalkohol ZVR 1974, 89

 

Verwendete Geräte:

 

derzeit sind nach § 1 der Alkomatverordnung folgende zwei Geräte zugelassen:

Hersteller: Siemens AG

Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A 15

 

Hersteller: Dräger AG

Gerätebezeichnung: 7110 MK III A

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dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

Zulassungsbestimmungen:

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) hat am 27.6.1990 das Meßgerät der Siemens AG, Type (Bauart) „M 52052/A 15" (Alcomat) ausnahms- und probeweise zur Eichung zugelassen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1990, Seiten 439 bis 441).

Diese Zulassung trägt die Zahl 41 483/90 und ist in die Punkte A bis H gegliedert.

Die für die Praxis wesentlichsten Punkte sind:

Meßbereich: 0 bis 3 mg/l

Anzeigeschritte: 0,01 mg/l

Doppelmessung erforderlich (zwei Blasvorgänge)

Einblaszeit (Expirationszeit) wird gemessen

Einblasvolumen (Expirationsmenge) wird gemessen

Zu hohe Probendiffernz ab 10%, mindestens jedoch 0,05 mg/l.

Einsatztemperatur; -10°C bis +34°C

Wartefrist: 15 Minuten

Halbjährliche Überprüfung (Kalibrierung)

Eichfehlergrenze: 5%, mind. 0,02 mg/l

Eichpflicht nach dem Maß- und Eichgesetz – fristgerechte Nacheichung

Das zweite, derzeit in Verwendung der Exekutive befindliche Gerät (Alkomat) der Dräger AG, Bauart 7110 MKIII A, wurde vom BEV am 8.7.1996 zur Zahl 41 344/96 zugelassen.

Die Zulassungsbestimmungen sind im wesentlichen ident.

Näheres: Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/1996.

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dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

Verwendungsrichtlinien und Wirkungsweise:

 

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, weswegen diesen in der Praxis Bedeutung zukommt.

Dazu erging u.a. der Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 14.5.1990.

Zuletzt der Erlaß des BMI vom 11.8.1995, Zl. 31.415/18-II/19/95.

Die wichtigsten praxisrelevanten Bestimmungen sind:

Analysegerät zur schnellen und genauen Bestimmung des Gehaltes von Ethylalkohol in der Atemluft.

Eine Messung umfaßt zwei Einzelmessungen (Atemproben)

Zwei Meßsysteme: Infrarot (IR-Absorption bei 9,5 nm) und elektrochemisch (Sensor) (unabhängig von einander und gleichzeitig)

Begleitstoffe in der Atemluft, welche nicht Ethanol sind, werden erkannt (Interferenzkennung)

Gerät für den stationären und mobilen Betrieb

Größe: 40x19,5x26,5 cm

Gewicht: 8,1 kg

Warmlaufphase nach Einschalten (Selbsttest)

Maximale Probendifferenz: 10%

Dauer eines Meßzyklus: in der Regel vier Minuten

Für Kopie des Meßprotokolls: Knopf drücken

Fehlermeldungen:

Papier überprüfen

Prüfe Probeschlauch

Nulltest-Fehler

Mundrestalkohol

Konzentration außerhalb des Meßbereichs

Probe nicht verwertbar

Zeit abgelaufen

Blasvolumen zu klein

Blaszeit zu kurz

Atmung unkorrekt

ERROR--- (Gerätefehler mit drei Ziffern und Textmeldung)

 

Betriebsanleitung

der Firma Siemens für das Gerät ALCOMAT 52052/A

 

Punkt 1 : Gerätsbeschreibung

Allgemeines, Geräteaufbau, Bedienungselemente

Punkt 2 : Meßprinzip

Äthylalkohol absorbiert Infrarotstrahlung mit einer Wellenlänge von 9,4 um besonders stark. Einflüsse bei der Messung durch andere Stoffe, die der Mensch ausatmen könnte, sind praktisch ausgeschlossen. Die Lungenluft wird mit Infrarotstrahlung durchleuchtet, dabei wird die Wellenlänge je nach Anzahl der Alkoholteilchen absorbiert.

Punkt 3 : Physiologische Voraussetzung für die Alkoholmessung:

Der Alcomat weist eine Atemluftprobe zurück, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

a) Blasvolumen kleiner als 1,5 Liter

b) Blaszeit geringer als 3 Sekunden

c) Einfluß von Mund- und Magenrestalkohol

d) Konzentrationsanstieg gegen Ende der Messung

Punkt 4 : Durchführung des Alkotests:

4.1. Bedienungsablauf:

besonders: 15minütige Wartezeit

4.2. Fehlermeldungen

Punkt 5: Wartung

Punkt 6 : Geräteaufstellung

Punkt 7 : Eichung

Dieses Gerät unterliegt nach § 13 Abs.2 Z.8 MEG der Eichpflicht.

Punkt 8 : Druckerprotokolle (Muster)

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Strafen und Maßnahmen

bei Alkohol im Strassenverkehr:

 

(Kurze Zusammenfassung – genaueres siehe Tabelle)

 

 

0,0 bis 0,09%o:

0,0 bis 0,04 mg/l: keine

0,1 bis 0,49%o:

0,05 bis 0,24 mg/l: Geldstrafe ATS 500,-- bis 30.000,--

Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer

0,5 bis 0,79%o:

0,25 bis 0,39 mg/l: Geldstrafe ATS 3.000,-- bis 50.000,--

1.x: Androhung des Lenkberechtigungsentzuges

2.x: 3 Wochen Lenkberechtigungsentzug

3.x: 4 Wochen Lenkberechtigungsentzug

Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer

0,8 bis 1,19 %o:

0,4 bis 0,59 mg/l: Geldstrafe ATS 8.000,-- bis 50.000,--

Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer

1.x: 4 Wochen Lenkberechtigungsentzug*

2.x: ab 3 Monaten Lenkberechtigungsentzug*

 

1,2 bis 1,59 %o:

0,6 bis 0,79 mg/l: Geldstrafe ATS 12.000,-- bis 60.000,--

Nachschulung generell

Ab 3 Monaten Lenkberechtigungsentzug

Ab 1,6 %o (0,8 mg/l AAG):

Alkotestverweigerung:

Verweigerung der Blutabnahme: ATS 16.000,-- bis 80.000,-- Geldstrafe

Mindestens 4 Monate Entzug der Lenkberechtigung

Nachschulung

Verkehrspsychologische Untersuchung

Amtsärztliches Gutachten

 

* jeweils beim ersten derartigen Verstoß ohne Verkehrsunfall und ohne besonders gefährliche Verhältnisse bzw. besondere Rücksichtslosigkeit.

Achtung: zusätzlich Sonderbestimmungen für Ausbildungsfahrten, Klasse F und Mopeds bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, Klasse C+D und Haftpflichtregreß.

 

Wird dabei ein strafgerichtliches Delikt begangen (Gefährdung der körperlichen Sicherheit eines anderen, Körperverletzung, Gemeingefährdung, Tötung etc.), wird keine Verwaltungsstrafe verhängt, sondern richten sich Geld- und Freiheitsstrafen nach den Sätzen des StGB.

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dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

T A B E L L E :

 

 

 

Ausmaß der

Alkoholi-

sierung

 

 

 

Geld-strafe

 

Entzug der Lenk-berech-

tigung

 

 

 

N

S

 

G

A

V
U

 

PFB

Zusätzlich:

N S

Verlängerung der Probezeit

Führer-

schein-

werber

in

Ausbil-dung

 

Klasse F

bis 20 Jahre

Moped

 

Klasse C

Klasse D

 

Regress

 

des

Haftpflicht

versicherers

(hier: nur wegen Alkohol)

0 bis 0,1%o

0 bis 0,05 mg/l

0,1 bis 0,49 %o

0,05 bis 0,24mg/l

 

 

ja

 

500,-- bis

30.000,--

 

500,-- bis

30.000,-

 

 

500,--bis 30.000,-

D: ab 5.000,--

 

0,5 bis 0,79 %o

0,25 bis 0,39 mg/l

ATS 3.000,--

bis 50.000,--

1.x: Androhung

2.x: 3 Wochen*

3.x: 4 Wochen*

 

 

ja

 

ATS 3000,--

bis 50.000,--

 

ATS 3000,--

bis 50.000,--

 

3.000,--bis 50.000,--

 

D: ab 5.000

 

ab 3. Verstoss

in 12 Monaten

bis ATS 150.000,-

0,8 bis 1,19 %o

0,4 bis 0,59 mg/l

ATS 8.000,-- bis 50.000,--

1.x: 4 Wochen

2.x: ab 3 Monate

(ohne Verkehrs-

unfall)

 

 

ja

Strafe:

8000 bis 50000

Nichter-teilung

bis 5 Jahre

4 Wochen

4 Wochen

ATS

150.000

1,2 bis 1,59 %o

0,6 bis 0,79 mg/l

ATS 12.000,-- bis 60.000,--

3 Monate

(1. mal ohne Verkehrs-unfall)

 

ja

 

 

 

ja

Strafe:

12000 bis 60000

Nichter-teilung

bis 5 Jahre

3 Monate

N S

3 Monate

N S

ATS

150.000

ab 1,6 %o

ab 0,8 mg/l

ATS 16.000,-- bis 80.000,-

4 Monate

(1. mal ohne Verkehrsunfall)

 

ja

 

ja

 

ja

Strafe:

16000 bis 80000

Nichterteilung

bis 5 Jahre

4 Monate

N S

G A

VU

4 Monate

N S

G A

V U

 

ATS

150.000

Alkotest-

verweigerung

ATS 16.000,-- bis 80.000,-

4 Monate

(1. mal ohne Verkehrsunfall)

 

ja

 

ja

 

ja

Strafe:

16000 bis 80000

Nichterteilung

bis 5 Jahre

4 Monate

N S

G A

V U

4 Monate

N S

G A

V U

ATS

150.000

Verweigerung der

Blutabnahme

ATS 16.000,-- bis 80.000,-

4 Monate

(1. mal ohne Verkehrsunfall)

 

ja

 

ja

 

ja

Strafe:

16000 bis 80000

Nichterteilung

bis 5 Jahre

4 Monate

N S

G A

V U

4 Monate

N S

G A

V U

 

ATS

150.000

 

mg/l .....Atemluftalkoholgehalt (Alkomat-Messergebnis);

%o ...... Blutalkoholgehalt (Blutuntersuchung);

* binnen 12 Monaten nach der ersten Begehung

Umrechnung: mg/l mal 2 = %o.

N S = Nachschulung;

PFB = Probeführerscheinbesitzer

G A = amtsärztliches Gutachten;

V U = verkehrspsychologische Untersuchung

 

Keine Gewähr für Richtig- und Vollständigkeit !

 

 

Rechtsprechung:

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

1. VwGH vom 20.5.1993, 93/02/0092 :

Der Alkomat ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung.

2. UVS Oö. vom 6.12.2000, VwSen-107289/12/Fra/Ka;

Bei 0,25 und 0,26 mg/l AAG kann nicht gesichert vom Überschreiten der 0,25 mg/l-Grenze ausgegangen werden, weil die Eich- bzw. Verkehrsfehler-grenze zu berücksichtigen ist, da im Sinne des § 5 Abs.8 StVO mangels Erreichens der 0,4 mg/l keine Blutuntersuchung bei einem Krankenhausarzt verlangt werden kann.

 

3. UVS Oö. vom 3.7.2000, VwSen-106975/10/Fra/Ka;

Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz (0,25 bis 0,39 mg/l AAG) sind die Eichfehlergrenzen zu berücksichtigen.

 

4. UVS OÖ. vom 14.1.1999, VwSen-106055/BR;

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat über den Beschuldigten eine Geldstrafe von ATS 3.000,-- verhängt, weil er seinen Pkw mit 0,26 mg/l AAG gelenkt hat. Der UVS oö. Hat der dagegen eingebrachten Berufung stattgegeben und das Verfahren eingestellt, weil dann, wenn im FSG die Möglichkeit eines sogenannten Gegenbeweises zum Alkomatmeßergebnis gar nicht vorgesehen ist, zumindest die Verkehrsfehlergrenzen (+- 5 % vom Meßwert, mindestens jedoch 0,02 mg/l) zugunsten des Betroffenen ausschlagen müssen.

 

5. VwGH vom 27.1.1995, 95/02/0007:

Anspruch auf Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

6. VwGH vom 11.10.1995, 95/03/0174:

Anspruch auf Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

7. VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0260;

Mit dem zum Tatzeitpunkt geeichten Meßgerät Dräger 7110 Mk III A, mit der FabrikationsNr. ARLM 0382 ist ein Wert von 0,67 mg/l AAG gemessen worden. Der meßtechnische Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, daß ein Stamperl Fernet kurz vor der Anhaltung eine Beeinflussung vom maximal 0,188 mg/l bewirkt, weswegen sich ein Wert von mind. 0,482 mg/l zum Lenkzeitpunkt ergibt. Mit der Anfrage des Sachverständigen ist hinreichend sichergestellt, daß der Alkomat tatsächlich geeicht war. Eine Vertagung der Verhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs kommt an eine ordnungsgemäß geladene Person nicht in Frage (§§ 51f Abs.2 und 51h Abs.1 VStg).

8. VwGH vom 3.11.2000, 98/02/0361; Notifikationsrichtlinie; Sturztrunk;

 

0,42 mg/l und behaupteter Sturztrunk unmittelbar vor Fahrtantritt. 10 Minuten Fahrt, zwischen Trinkende und Alkotest vergingen 21 und 24 Minuten. Laut Amtsssachverständigengutachten hat sich dieser Sturztrunk von 2/4 l Rotwein und 2cl Schnaps schon binnen 5 bis 10 Minuten im arteriellen Blut befunden (Anflutungsphase) und ist das Gehirn mit der vollen Alkoholkonzentration in Kontakt gekommen. Die Beeinträchtigung war schon so stark, als wie wenn dieser Alkoholgehalt schon im venösen Blut gewesen wäre.

§ 1 der Alkomatverordnung ist eine technische Vorschrift i.S.d. Art. 8 der Notifikationsrichtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.3.1983. Dies bedeutet aber im Sinne des Urteils des EuGH vom 16.6.1998, Rs C-226/97, Lemmens, nicht, daß die Verwendung dieser Geräte unzulässig und rechtswidrig wäre (97/03/0336 vom 28.10.1998 und 98/11/0233 vom 12.4.1999 zu Laser- und Radargeräten). Der Berufungsbescheid des UVS wurde binnen 15 Monaten der Erstbehörde zugestellt, weswegen schon aus diesem Grund die Frist des § 51 Abs. 7 VStG gewahrt ist.

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

9. VwGH vom 31.3.2000, 99/02/0219*; § 5 Abs.5 Z.2 StVO

Durchführung von neun Tests und nur ein tauglicher Wert erzielt worden. Da kein Meßpaar zustandegekommen ist, wurde dies als Alkotest-verweigerung gewertet. Der VwGH hat die gegen den UVS-Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen, weil „Streß" bei der Testdurchführung keine psychische Ausnahmesituation herbeiführen kann, welche das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen könnte. § 5 Abs. 5 Z.2 StVO enthält nur eine Ermächtigung, nicht aber eine Verpflichtung zum Vorführen zur klinischen Untersuchung. Die 20. StVO-Novelle ist am 22.7.1998 in Kraft getreten (Art. 49 Abs.1 B-VG), weil der Ausdruck „xx.xxxxxxxx 1998" keine anderes Datum für das Inkrafttreten enthält. § 5 Abs.8 StVO ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell.

 

10. VwGH vom 24.2.2000, 98/02/0090*;

Abweisung der Amtsbeschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr gegen den Berufungsbescheid des UVS oö. vom 9.12.1997, VwSen-104052/50/Ki/Shn, mit welchem der Berufung der Elisabeth M., Mattighofen, gegen den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn stattgegeben wurde (Bestrafung wegen Alkotestverwei-gerung). Dem Organ der Straßenaufsicht ist zuzumuten, festzustellen, ob eine Person glaubhaft darstellt, daß ihr der Alkotest aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Wird der Proband – wie gegenständlich - i.S.d. § 5 Abs.5 Z.2 StVO zur klinischen Untersuchung vorgeführt, ist die Atemluftuntersuchung abgeschlossen und kommt damit eine Bestrafung wegen Alkotestverweigerung nicht mehr in Betracht. Das vom Beschwer-deführer zitierte Erkenntnis vom 24.2.1995, 95/02/0016, betraf die Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle. Ob der Proband objektiv in der Lage gewesen wäre, den Alkotest durchzuführen (was Gegenstand eines medizinischen Gutachtens zu sein hätte), ist in diesem Fall rechtlich unerheblich. Zuspruch von Verfahrenskosten in der Höhe von ATS 12.860,- an die mitbeteiligte Partei Elisabeth M., Mattighofen.

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11. UVS Oö. vom 8.9.1999, VwSen-106331:

Laut Punkt 6 der Betriebsanleitung für das Dräger - Akoholmeßgerät ist die Messung erst dann durchzuführen, wenn sichergestellt ist, daß die Testperson in einem Zeitraum von 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nehrungsmittel ats. Zu sich genommen hat. Auch nach dem Rauchen, dem Aufstoßen oder Erbrechen ist diese Wartzeit einzuhalten. Auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens kommt der UVS zum Schluß, daß bei Nichteinhaltung der Wartefrist (hier. 6 Minuten) eine Beeinflussung des Meßergebnisses nicht ausgeschlossen werden kann (eventuell Haftalkohol). Hier tritt auch die widersprechende Verantwortung des Beschuldigten betreffend Trinkende in den Hintergrund.

12. VwGH vom 25.6.1999, 99/02/0074*;

 

§§ 13 Abs. 2 Z.8 und § 15 Z.2 und 38 Abs.2 MEG; Rechtsanspruch auf Einhaltung der Betriebsanleitung; hier wurde die 15minütige Beobachtungs-zeit nicht eingehalten; das vom Beschwerdeführerbehauptete Rauch und heftige Atmen unmittelbar vor der Anhaltung wurde daher nicht beobachtet; die belangte Behörde hätte daher nur auf der Grundlage eines Gutachtens von einem gültigen Meßergebnis ausgehen dürfen, ein solche hat sie aber nicht eingeholt. Auch der Eichschein wurde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers zu unrecht nicht eingeholt. Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Meßergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich (95/03/0174 vom 11.10.1995).

13. VwGH vom 26.5.1999, 96/03/0056;

Rauchen vor dem Alkotest; hier nur 10minütige Beobachtungszeit – Gutachten zur Verwertbarkeit des Meßergebnisses hätte eingeholt werden müssen – Aufhebung des UVS-Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Verwendungsrichtlinien sind beim Alkotest einzuhalten.

14. VwGH vom 28.10.1998, 97/03/0060;

Die Alkomatmessung wurde erst 20 Minuten nach der Anhaltung begonnen, die vorgeschriebene 15minütige Wartezeit ist eingehalten. Das vom Beschuldigten verwendete Mittel „Schiwachsentferner" und „Härter 870" beinhalten nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten keine Stoffe, die das Meßergebnis beeinflussen könnten.

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15. VwGH vom 30.9.1998, 98/02/0110;

Gemäß § 13 Abs.2 Z.8 MEG sind Alkomaten eichpflichtig, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z.2 MEG zwei Jahre beträgt. Trotz entsprech-ender Rüge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde einen Nachweis über die Eichung nicht eingeholt und sagt die Überprüfung der Lieferfirma über die Eichung nichts aus (91/03/0300 vom 26.2.1992). Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

16. VwGH vom 20.5.1998, 97/03/0379;

 

Wurde die 15minütige Wartefrist nicht eingehalten, muß zur Frage der Verwertbarkeit des Meßergebnisses ein Gutachten eingeholt werden.

 

17. VwGH vom 14.11.1997, 97/02/0331:

 

Alkotest hat zweimal einen Meßwert von genau 0,4 mg/l ergeben. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist die Vornahme eines Abzugs vom festgestellten Wert im Ausmaß von Fehlergrenzen nicht vorgesehen, vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an (96/02/0579 vom 24.1.1997 und 93/02/0233 vom 20.12.1996).

Die Zulassungsbestimmungen ändern daran nichts. Der Ausdruck „über-steigenden" in § 5 Abs.5 Z.1 StVO ist aufgrund eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers als „nicht erreichenden" auszulegen, weswegen kein Widerspruch zur genannten Bestimmung vorliegt.

 

18. VwGH vom 25.4.1997, 96/02/0227;

 

Gleichwertigkeit von Blut- und Atemluftalkoholgehalt; Blutabnahme bei Privatarzt nicht ausreichend.

 

0,41 und 0,42 mg/l 18 und 27 Minuten nach dem Lenken eines Kfz. Die um 14.50 Uhr erfolgte Blutabnahme hat 0,5 %o ergeben (Zeitpunkt der Blutabnahme). Bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt ergibt sich ein Wert von 0,84 5o BAG. Seit der 19. StVO-Novelle sind die Ergebnisse der Atemluft- und Blutalkoholuntersuchung gleichwertig. Eine Gleichwertigkeit liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Blutabnahme entgegen § 5 StVO nicht von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer BPD beschäftigten Arzt sondern von einem Privatarzt abgenommen worden ist. Damit ist das Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht widerlegt.

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19. 97/02/0331 vom 14.11.1997;

Alkotestwert kann nur durch eine dem Gesetz entsprechende Blutalkoholanalysierung widerlegt werden.

Hier: 2mal 0,40 mg/l AAG; Abzug von Verkehrsfehlergrenzen ist nicht vorgesehen. Es kommt nur auf die vom Gerät ausgedruckten Werte an (96/02/0579 vom 24.1.1997). Auch mit einem medizinischen Gutachten kann das Alkomatmeßergebnis nicht entkräftet werden (96/02/0227 vom 25.4.1997).

„Übersteigend" in § 5 Abs.5 StVO ist ein Redaktionsversehen, dieser Ausdruck muß als „erreichend" ausgelegt werden (Redaktionsversehen).

 

20. VwGH vom 20.12.1996, 93/02/0233;

 

0,65 und 0,71 mg/l AAG liegen nicht mehr als 10% auseinander – keine unzulässige Probendifferenz, weil es nur auf die vom Gerät ausgedruckten Werte ankommt.

 

21. VwGH vom 5.7.1996, 96/02/0298;

Das Verhalten des Beamten im Zuge der Testdurchführung zeigt, saß er besonders geschult i.S.d. § 3 Z.1 der Alkomatverordnung war, weitere geforderte Feststellungen laufen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Nach Ablauf der 15minütigen Beobachtungszeit darf der Beamte dem Probanden die Mundspülung verweigern.

 

22. VwGH vom 19.6.1996, 95/03/0339;

 

Da die 15minütige Wartzeit abgelaufen ist, bedurfte es der Einholung des medizinisches Gutachten nicht, weil im Fall der Einnahme von Mundwasser der Alkomat „RST" angezeigt hätte (Restalkohol), weswegen eine Verfälschung des Meßergebnisses nicht anzunehmen ist.

 

23. VwGH vom 12.4.1996, 96/02/0025;

 

Die Beweiswürdigung des UVS, wonach die 15minütige Wartefrist abgelaufen war, ist nicht rechtswidrig.

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

24. VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490;

 

Auch wenn die 15minütige Wartefrist hier nicht abgelaufen war, ist hier aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens die Verwertbarkeit des Meßergebnisses gegeben. Vgl. auch 91/03/0055 vom 19.6.1991 und 89/03/0279 vom 11.7.1990).

 

25. VwGH vom 27.1.1995, 95/02/0007:

 

Da die 15minütige Wartefrist zwischen Anhaltung und Alkotest abgelaufen ist, bestand auch im Zusammenhang mit der behaupteten Verwendung eines alkoholhältigen Mundspülmittels vor Fahrtantritt keine Verfäl-schungsmöglichkeit mehr. Außerdem hätte das Gerät in diesem Fall „RST" angezeigt (94/02/0184 vom 20.5.1994). Als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Alkotests kommt die Bestimmung des BAG in Frage.

 

26. VwGH vom 26.1.2000, 99/03/0318*:

 

(u.a.) Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bedienungsanleitung.

Der Einfluß des Rauchens auf das Alkomatmeßergebnis ist eine meßtechnische und keine medizinische Frage. Der vom Beschuldigten beantragte Zeuge hätte vernommen werden müssen (Fall Dris. Postlmayr).

 

27. VwGH vom28.10.1998, 97/03/0060;

 

Die Verwendungsrichtlinie zum Alkomaten sind einzuhalten.

 

28. VwGH vom 25.6.1999, 99/02/0074*:

 

Für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Meßergeb-nisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich (95/03/0174 vom 11.10.1995). Das heißt, daß der Proband 15 Minuten ab der Anhaltung zu beobachten ist. Bei Nichteinhaltung der Beobachtungsfrist kann nur dann von einem gültigen Meßergebnis ausgegangen werden, wenn sich dies aus einem Sachverständigengutachten ergibt (91/03/0055 vom 19.6.1991; 95/02/0490 vom 18.12.1995). Ein solches wurde trotz des behaupteten Rauchens und der heftigen Atmung vor dem Test nicht eingeholt. Ebensowenig der Eichschein, obwohl dies der Beschwerdeführer mehrmals mit der Begründung beantragt hat, sich das Meßergebnis nicht vorstellen zu können. Die Überprüfung des Alkomaten durch die Herstellerfirma (Kalibrierung) kann der nach § 13 Abs.2 Z.8 MEG erforderlichen Eichung nicht gleichgesetzt werden (91/03/0300 vom 26.2.1992).

 

29. UVS OÖ VwSen-105161:

 

Mitteilung des BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) vom 24.2.1998: Der Alkomat der Bauart M520252/A15 der Fa. Siemens mit der Fabrikationsnummer W09-715 wurde am 12.2.1997 geeicht, die Nacheichfrist endet damit am 31.12.1999. Ein EICHSCHEIN kann nicht übermittelt werden, auf Wunsch des BMI seit 1.1.1996 vom BEV für Alkomaten keine Eichscheine mehr ausgestellt werden. Der am Gerät angebrachte Eichstempel ist jedoch ein ausreichender Nachweis der erfolgten Eichung.

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

30. UVS Oö VwSen-103885:

 

Weil die Alkomatmeßwerte 0,84 und 0,76 mg/l AAG ergaben, errechnete der Beschuldigtenvertreter Dr. Postlmayr eine Probendifferenz von 10,53 %, was über den Toleranzen i.S.d. Zulassungsbestimmungen liege. In seinem Gutachten vom 15.10.1996 führt der kfz-technische Sachver-ständige Ing. Angerer aus, daß die Software des Alkomaten so ausgelegt ist, daß geprüft wird, ob der zweite Meßwert um mehr als 10% vom ersten abweicht unabhängig, ob der erste der geringere oder höhere Wert war. Liegen die beiden Meßwerte dann um mehr als 10 % auseinander, wird „Probendifferenz" ausgedruckt.

 

31. VwGH vom 26.5.1999, 96/03/0056;

 

Rauchen einer Zigarette – weiteres Zuwarten bis zum Alkotest von 10 Minuten; Wurde die Wartezeit nicht eingehalten, darf die Behörde ein gültiges Meßergebnis nur annehmen, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist (97/03/0379 vom 20.5.1998). Diesbezügliche Fest-stellungen hat die belangte Behörde aber nicht getroffen, es kann damit nicht ausgeschlossen werden, daß damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Bescheidaufhebung.

 

32. VwGH vom 26.1.2000, 99/03/0318*:

 

Verhängung einer Geldstrafe von ATS 15.000,-- wegen Lenkens eines Pkw mit 0,81 mg/l AAG. Stattgabe der durch Dr. Postlmayr vertretenen Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des UVS Salzburg, weil der beantragte Zeuge zum Beweis des Konsums von Alkohol unmittelbar vor Verlassen des Lokales nicht vernommen und kein meßtechnisches Gutachten zur Frage der Auswirkung des Rauchens vor dem Alkotest eingeholt wurde. Das vom UVS eingeholte medizinische Gutachten hat die Möglichkeit der Beeinflussung des Rauchens auf das Messergebnis verneint, dies steht aber im Widerspruch zur Betriebsanleitung, nach welcher Rauchen vor dem Alkotest zu unterbinden ist.

 

In diesem Verfahren wurde im zweiten Rechtsgang vor dem UVS Salzburg ein meßtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, dies mit im wesentlichen folgenden Ergebnissen:

Die Eichfehlergrenzen betragen für diese Gerät +- 5 % vom Meßwert, mindestens jedoch +- 0,02 mg/l laut Zulassung (=Verkehrsfehlergrenzen). Nach Punkt G Z.4 der Zulassung sind die angezeigten Werte mindestens halbjährlich zu überprüfen, was nach Bestätigung der Fa. Siemens rechtzeitig geschehen und differierte die Ist- von der Soll-Anzeige um lediglich 0,004 mg/l (innerhalb der Toleranzen). (Bei der nächsten Wartung auch nur um –0,015 mg/l). Gegenständlich betrugen die Meßwerte 0,86 und 0,81 mg/l. Bei der Überprüfung des Einflusses von Zigarettenrauch auf das Meßergebnis wurde der dreistellige Kalibrierungsmodus verwendet, ebenso verschiedene Zigarettenmarken, wobei die Meßergebnisse vor dem Rauchen und nachher in einer Zeitspanne von 5 bis 300 sec +- 0,001 mg/l Differenz ergaben. Im Meßmodus (zweistellig) waren keine Differenzen feststellbar.

Das heißt, daß Rauchen keinen Einfluß auf das bei einer Wellenlänge von 9,4 um gewonnene Alkomatmeßergebnis nimmt.

Einfuß von Mundrestalkohol:

Das Gerät verfügt über eine interne Mundrestalkoholerkennungs-einrichtung, die Software ist auf einem „EPROM" festgelegt: AAK >0,6 mg/l und die Steigerung <-0,5 µg/l (für 284ms).

Sind diese Kriterien erfüllt, kommt es zu einer nicht verwertbaren Messung und am Display des Alkomaten (hier wurde ein solcher der Fa. Siemens der Bauart M52052/A15 verwendet) wird ein Fehlversuch mit „Mundrestalkohol" ausgegeben. B ei einer sehr kleinen Mundrestalkoholkonzentration versagt jedoch dieses Verfahren (AAK-Steigerung > als-0,5 μg/l in 284ms). Daher ist die 15minütige Beobachtungsfrist von vorrangiger Bedeutung. Unmittelbar nach dem Konsum von alkoholhältigen Flüssigkeiten haben alle benetzten Schleimhäute im Mund- und Rachenraum sowie in der Speiseröhre eine erhöhte Alkoholkonzentration (Haftalkohol). Dieser führt bei Vermischung mit der Atemluft beim Ausatmen zu einer momentanen Überhöhung der AAK und damit zu falschen Meßwerten. Durch Diffusion ins Gewebe, Resorption und Verdampfung wird dieser jedoch rasch reduziert (exponentieller Abbau). Das Rauchen von Zigaretten beeinflußt und verstärkt das Atemverhalten und verringert damit den Haftalkohol.

Bei einer Wartezeit von nur 5 Minuten ist von einer Beeinflussung des Meßergebnisses durch Haftalkohol von 0,1 mg/l auszugehen, bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheitsfaktors von 25% und der Eichfehlergrenze von +- 5% von 0,145 mg/l. Zieht man diesem Wert vom gemessenen von 0,81 mg/l ab, bekommt man 0,665 mg/l. Wurde geraucht, dann von 0,74 mg/l.

Daß der zweite Meßwerte von 0,86 mg/l um 0,05 höher lag als der erste, legt den Schluß nahe, daß keine Beeinflussung durch Haftalkohol gegeben war, weil in diesem Fall der zweite Meßwert sehr deutlich gering gewesen sein müßte. Hier war aber beim zweiten Versuch das Exspirationsvolumen mit 4 l bedeutend größer als beim ersten Versuch (2,9 l) und stammt dieser Wert damit aus einer tieferen Aveolarluft, was wiederum diese Differenz erklärt.

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

33. VwGH vom 30.9.1998, 98/02/0110; Eichung # Kalibrierung

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z.8 MEG sind Alkomaten eichpflichtig, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z.2 MEG zwei Jahre beträgt. Trotz entsprechender Rüge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde einen Nachweis über die Eichung nicht eingeholt. Die Überprüfung durch die Herstellerfirma (Kalibrierung) sagt über die Eichung nichts aus (91/03/0300 vom 26.2.1992). Vgl. weiters:

VwGH vom 23.2.2000, 99/03/0023; VwGH vom 25.6.1999, 99/02/0074*;

 

Die Eichung des Alkomaten kann mit der „Kalibrierung" (Überprüfung) nicht gleichgesetzt werden. Beides muß gegeben sein.

 

34. VwGH vom 11.10.1995, 95/03/0174; § 5 Abs.5 StVO; Hechelatmung;

 

Alkomatmeßwert von unter 0,4 mg/l – Verweigerung der Vorführung zu einem Amtsarzt zur klinischen Untersuchung.

Laut Betriebsanleitung erkennt das Gerät eine Hyperventilation nur in Extremfällen. Es muß daher die Atmung des Probanden beobachtet werden. Da für das Zustandekommen einer gültigen, nicht verfälschten Meßergebnisses die Einhaltung der Betriebsanleitung des Meßgerätes erforderlich ist, kann von einem solchen nicht ausgegangen werden. Die gesetzliche Voraussetzung für die Vorführung zum Arzt war daher nicht erfüllt.

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35. VwGH vom 22.4.1994, 94/02/0091;

 

0,47 und 0,52 mg/l AAG; diese Messungen liegen genau 0,05 mg/l auseinander, weswegen diese Abweichungsgrenze nicht überschritten ist. Bei diesem Wert kommt auch die 10%-Regel nicht zum Tragen, weil nicht beide Messungen über 0,5 mg/l lagen (91/03/0055 vom 19.6.1991 – Verwendungsrichtlinie vom 14.5.1990 – Erlaß des BMI).

 

36. VwGH vom 24.3.1993, 92/03/0229; Nachtrunk; Beweisver-wertungsverbot;

 

Der Alkomattest hat 0,4 und 0,41 mg/l AAG ergeben, die Blutuntersuchung 0,8 %o für den Abnahmezeitpunkt.

Ein Beweisverwertungsverbot besteht im Verwaltungs(straf)verfahren nur dann, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwendung dieses Beweises dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbots widerspricht (§ 46 AVG).

Ein Abzug von den gemessenen und angezeigten Werten ist nicht vorzunehmen (91/03/0337 vom 24.2.1993).

Die belangte Behörde hätte die zum behaupteten Nachtrunk angeführten Zeugen vernehmen müssen. Daran ändert auch nichts, daß er vor der Gendarmerie angegeben hat, nach der Fahrt nichts getrunken zu haben. Zum behaupteten Fieber und der damit angeblich einhergehenden Verfälschung des Meßergebnisses hätte die belangte Behörde ein med. Gutachten einholen müssen.

 

37. VwGH vom 24.3.1993, 91/03/0337;

 

1. Messung: 0,5 und 0,44 mg/l, 2. Messung: 0,43 und 0,46 mg/l AAG;

Der Meßvorgang wurde durch den dazu ermächtigten Gendarmerie-beamten ordnungsgemäß durchgeführt. Dieser Alkomat der Marke Siemens wurde 35 Monate vor der Verwendung periodisch überprüft und hat das Gerät eine „Ist-Anzeige" weit innerhalb der zulässigen Toleranz aufgewiesen. Der Bericht der Fa. Siemens hierüber begegnet keinen Bedenken. Meßwertdifferenzen deuten nicht automatisch auf eine Fehlerhaftigkeit des Alkomaten hin, sondern sind auch durch einen Nachtrunk oder auf ein Aufstoßen zurückzuführen. Entgegen den bereits überholten Verwendungsrichtlinien war aufgrund der zu großen Meßwertedifferenz bei der ersten Messung diese zu wiederholen (89/03/0161 vom 17.1.1990 – die Probendifferenz ist vom unteren Wert aus zu berechnen).

 

38. VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0161:

 

Die 10%ige Probendifferenz ist laut Gerätesoftware vom unteren Wert zu berechnen.

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39. VwGH vom 19.6.1991, 91/03/0055; Meßwertedifferenz;

 

0,55 und 0,48 mg/l AAG um 16.22 und 16.22 Uhr des 31.12.1989; Anhaltung um 15.25 Uhr. Die Verwendungsrichtlinien des BMI vom 11.2.1988 sehen vor, daß die Meßwerte nicht mehr als 10 % differieren (oder nicht mehr als 0,05 mg/l bei Werten unter 0,5 mg/l). Mit erlaß des BMI vom 14.5.1990 wurden diese Richtlinien für die Alkomatanwendung neu gefaßt. Aufhebung des Bescheides, weil die belangte Behörde ohne Einholung eines Gutachten von der Verwertbarkeit der Meßergebnisse ausgegangen ist.

 

40. VwGH vom 26.2.1992, 91/03/0300;

 

Die belangte Behörde hat keine Feststellung über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen, obwohl der Beschuldigte diese in Frage gestellt und die Unrichtigkeit des Ergebnisses behauptet hat. Aufgrund der Aussage des Meldungslegers als Zeugen konnten die Behörden davon ausgehen, daß dieser eine entsprechende Ermächtigung zur Atemluft-untersuchung besessen und eine Schulung i.S.d. § 3 AlkomatVO aufgewiesen hat. Die belangte Behörde durfte die Strafnorm von § 99 Abs.3 lit. a auf § 99 Abs.1 lit.a StVO abändern, weil diese berechtigt ist, eine andere rechtliche Beurteilung als die Erstbehörde vorzunehmen.

MEG; die belangte Behörde hat keine Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung des Alkomaten getroffen. Kalibrierung ist der Eichung nicht gleichzuhalten. Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

 

41. VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490:

 

Bei Nichteinhaltung der 15minütigen Beobachtungszeit ist ein Gutachten über die Verwertbarkeit der Messung einzuholen.

Alkotest ergab 0,51 mg/l AAG; auch wenn zwischen Anhaltezeitpunkt und Messung nur 8 und 9 Minuten vergangen sind und laut eingeholtem Gutachten eines Sv für Alkoholberechnung, Temperatur und Dichte ein Einfluß von Mundrestalkohol nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist dennoch eine signifikante Beeinflussung von mehr als 0,1 mg/l bei Konsum von Rotwein nicht zu erwarten. Auch die Tatsache, daß der zweite Meßwert höher war als der erste, spricht gegen das Vorliegen von Mundrestalkohol. Auf der Grundlage dieses Gutachtens konnte die belangte Behörde auch dann von einem verwertbaren Meßergebnis ausgehen, wenn die 15minütige Wartefrist nicht abgelaufen ist (89/03/0279 vom 11.7.1990 und 91/03/0055 vom 19.6.1991). Auch die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten für dieses Gutachten ist rechtmäßig (§ 64 Abs.3 erster Satz VStG i.V.m. § 76 AVG). Diese Kosten wurden nicht unnötig aufgebürdet, weil bei Nichteinhaltung der 15minütigen Wartzeit ein solches Gutachten nötig ist.

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42. VwGH vom 2.9.1992, 92/02/0199:

 

Die zweijährige Nacheichfrist für den Alkomaten beginnt nach § 16 MEG erst mit dem der Eichung folgenden Kalenderjahr (Beispiel: Eichung am 11.2.1997 – Ende der Eichfrist am 31.12.1999).

 

43. VwGH vom 13.3.1991, 90/03/0280;

Eine Verfälschung durch Mundrestalkohol (Mundhaftalkohol) mehr als 15 Minuten nach der Anhaltung kann nicht mehr auftreten. Wegen des eingebauten Rückschlagventils und der „Speichelfalle" kann von einer Unzumutbarkeit der Testdurchführung wegen Virenübertragung keine Rede sein.

 

44. VwGH vom 11.7.1990, 89/03/0279;

 

Bei Überschreiten der Probendifferenzen sind von der Behörde Feststellung zu treffen, aus welchen fachlichen Gründen dennoch von einem brauchbaren Ergebnis auszugehen ist, was hier nicht der Fall war.

 

45. VwGH vom 15.12.1989, 89/18/0129;

Keine Verpflichtung der Straßenaufsichtsorgane, dem Probanden einen Meßstreifen auszuhändigen. An diese Unterlassung knüpfen sich keine Rechtsfolgen.

 

46. VwGH vom 13.12.1989, 89/02/0151;

 

Ein gültiges Alkomatmeßergebnis liegt erst nach zwei tauglichen Meßergebnissen vor (Doppelmessung). Diese beiden Messungen sind somit eine einzige Untersuchung.

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Gutachten und Stellungnahmen :

 

Mitteilung des BEV an den UVS Salzburg vom 19.7.2000:

Das gegenständlich verwendete Meßgerät der Fa. Dräger AG Bauart „7110 MK III A" (Alcotest) mit der Fabrikationsnummer ARLL-0070, welches am 2.5.2000 vom GP Henndorf verwendet wurde, war für den relevanten Zeitpunkt geeicht, die Eichung erfolgte durch einen Beamten des BEV am 28.1.1998, die Eichfrist endet somit am 31.12.2000.

Die Eichfehlergrenzen nach Abschnitt H Z.1 der Zulassung Zl. 41 344/96 betragen für den Bereich 0 bis 2 mg/l +-5% vom Meßwert, darüber 15%.

Die Meßwerte vom 2.5.1998 betrugen in diesem Fall 0,42 und 0,44 mg/l, der tatsächliche Atemalkoholgehalt könnte daher für den Meßwert 0,42 mg/l zwischen 0,4 und 0,44 mg/l betragen haben.

Im zweiten Rechtsgang vor dem UVS Salzburg wurde ein meßtechnisches Sachverständigengutachten zum Einfluß des Rauchens auf das Alkomatmeßergebnis eingeholt, dies mit im wesentlichen folgenden Ergebnissen:

Die Eichfehlergrenzen betragen für diese Gerät +- 5 % vom Meßwert, mindestens jedoch +- 0,02 mg/l laut Zulassung (=Verkehrsfehlergrenzen). Nach Punkt G Z.4 der Zulassung sind die angezeigten Werte mindestens halbjährlich zu überprüfen, was nach Bestätigung der Fa. Siemens rechtzeitig geschehen und differierte die Ist- von der Soll-Anzeige um lediglich 0,004 mg/l (innerhalb der Toleranzen). (Bei der nächsten Wartung auch nur um –0,015 mg/l). Gegenständlich betrugen die Meßwerte 0,86 und 0,81 mg/l. Bei der Überprüfung des Einflusses von Zigarettenrauch auf das Meßergebnis wurde der dreistellige Kalibrierungsmodus verwendet, ebenso verschiedene Zigarettenmarken, wobei die Meßergebnisse vor dem Rauchen und nachher in einer Zeitspanne von 5 bis 300 sec +- 0,001 mg/l Differenz ergaben. Im Meßmodus (zweistellig) waren keine Differenzen feststellbar.

Das heißt, daß Rauchen keinen Einfluß auf das bei einer Wellenlänge von 9,4 um gewonnene Alkomatmeßergebnis nimmt.

Einfuß von Mundrestalkohol:

Das Gerät verfügt über eine interne Mundrestalkoholerkennungs-einrichtung, die Software ist auf einem „EPROM" festgelegt: AAK >0,6 mg/l und die Steigerung <-0,5 µg/l (für 284ms).

Sind diese Kriterien erfüllt, kommt es zu einer nicht verwertbaren Messung und am Display des Alkomaten (hier wurde ein solcher der Fa. Siemens der Bauart M52052/A15 verwendet) wird ein Fehlversuch mit „Mundrestalkohol" ausgegeben. B ei einer sehr kleinen Mundrestalkoholkonzentration versagt jedoch dieses Verfahren (AAK-Steigerung > als-0,5 μg/l in 284ms). Daher ist die 15minütige Beobachtungsfrist von vorrangiger Bedeutung. Unmittelbar nach dem Konsum von alkoholhältigen Flüssigkeiten haben alle benetzten Schleimhäute im Mund- und Rachenraum sowie in der Speiseröhre eine erhöhte Alkoholkonzentration (Haftalkohol). Dieser führt bei Vermischung mit der Atemluft beim Ausatmen zu einer momentanen Überhöhung der AAK und damit zu falschen Meßwerten. Durch Diffusion ins Gewebe, Resorption und Verdampfung wird dieser jedoch rasch reduziert (exponentieller Abbau). Das Rauchen von Zigaretten beeinflußt und verstärkt das Atemverhalten und verringert damit den Haftalkohol.

Bei einer Wartezeit von nur 5 Minuten ist von einer Beeinflussung des Meßergebnisses durch Haftalkohol von 0,1 mg/l auszugehen, bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheitsfaktors von 25% und der Eichfehlergrenze von +- 5% von 0,145 mg/l. Zieht man diesem Wert vom gemessenen von 0,81 mg/l ab, bekommt man 0,665 mg/l. Wurde geraucht, dann von 0,74 mg/l.

Daß der zweite Meßwerte von 0,86 mg/l um 0,05 höher lag als der erste, legt den Schluß nahe, daß keine Beeinflussung durch Haftalkohol gegeben war, weil in diesem Fall der zweite Meßwert sehr deutlich gering gewesen sein müßte. Hier war aber beim zweiten Versuch das Exspirationsvolumen mit 4 l bedeutend größer als beim ersten Versuch (2,9 l) und stammt dieser Wert damit aus einer tieferen Aveolarluft, was wiederum diese Differenz erklärt.

 

 

Mitteilung des BEV (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) vom 24.2.1998 im Verfahren UVS OÖ VwSen-105161:

Der Alkomat der Bauart M520252/A15 der Fa. Siemens mit der Fabrikationsnummer W09-715 wurde am 12.2.1997 geeicht, die Nacheichfrist endet damit am 31.12.1999. Ein EICHSCHEIN kann nicht übermittelt werden, auf Wunsch des BMI seit 1.1.1996 vom BEV für Alkomaten keine Eichscheine mehr ausgestellt werden. Der am Gerät angebrachte Eichstempel ist jedoch ein ausreichender Nachweis der erfolgten Eichung.

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Mitteilung des BEV an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg vom 5.6.1998, GZP 7447/96:

 

Die Fehlergrenzen von +-5% vom Meßwert, mindestens aber 0,02 mg/l gelten für alle derzeit in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten von Alkoholmeßgeräten.

 

Mitteilung des BEV vom 18.12.1996, GZP-7447/96 an die BPD Salzburg:

 

Es wurden zwei mal 0,40 mg/l AAG gemessen. Die Eichfehlergrenzen nach Punkt H 1. betragen +-5% vom Meßwert, jedoch nicht weniger als +-0,02 mg/l, weswegen tatsächlich ein Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,38 und 0,42 mg/l vorlag.

 

Gutachten im Verfahren VwSen-106331 des UVS Oö. vom 24.8.1999:

 

Die Alkomatmessungen am 11.4.1999 um 1.32 und 1.33 Uhr in Mattighofen ergaben 0,99 und 0,97 mg/l. Zwischen Anhaltung und Messung vergingen 6 Minuten und kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der letzte Alkoholkonsum innerhalb von 15 Minuten vor Testdurchführung das Meßergebnis beeinflußt hat. Im dazu ergangenen Erkenntnis hat der UVS der Berufung stattgegeben und ausgeführt, daß auf Grundlage dieses Gutachtens die Angaben des Probanden zum Trinkende in den Hintergrund treten.

Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 11.8.1995, Zl. 31.415/18-II/19/95: Eichscheine für Alkomaten werden nicht mehr ausgestellt.

Punkt I 2.2.1: 15 minütige Wartezeit. Zweijährige Nacheichfrist (vom 15.3.1996).

Anmerkung: in der Praxis muß daher von den Behörden eine Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zur Frage der erfolgten Eichung eingeholt werden, ohne welcher die Eichung nicht festgestellt werden kann.

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dr. johann postlmayr, rechtsanwalt in 5230 mattighofen

 

L i n k s :

www.draeger.com

http://pages.vossnet.de/jdankert/alkomat.htm

www.bas.at

 

 

So sieht ein Alkomat - Meßstreifen aus:

Die Aushändigung einer Ausfertigung des Meßstreifens können und sollten Sie verlangen.

Ob Sie die Unterschrift auf dem Protokoll leisten oder verweigern, ist irrelevant.

F A Z I T:

 

 

don´t drink an drive (fly)

verfasser: dr.postlmayr@aon.at

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