Rechtsgrundlagen:

 

§ 26 Abs. 8 zweiter Satz FSG:

Bei einer Entziehung gemäß Abs.2 hat die Behörde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung nach § 8 anzuordnen.

§ 26 Abs.2 FSG:

Wird beim Lenken eines Kfz erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

§ 99 Abs.1 StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von ATS 16.000,-- bis 80.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

a)     ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b)     sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)      (Verfassungsbestimmung) sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

§ 1 Abs.1 Z.1 FSG-GV:  (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung)

Ein ärztliches Gutachten ist ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß    § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt nach § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

§ 1 Abs.1 Z.3 FSG-GV:

Die verkehrspsychologische Untersuchung besteht aus

a)     der Prüfung der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b)     der Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

§ 14 Abs.2 FSG-GV:    verkehrspsycholog.  Stellungnahme:

Lenker von Kfz, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kfz durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

§ 17 Abs.1 FSG-GV:    (zwingende Stellungnahme)

Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf

1.      verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.      auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO bestraft wurde.

§ 18 Abs.3 FSG-GV:    (Verkehrsanpassung)

Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehranpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft der zu Untersuchenden zu prüfen, sowie, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

§ 19 Abs.1 FSG-GV:    (Ermächtigung)

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsycho-logischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.

Abs.2: Ermächtigungsvoraussetzung gemäß § 36 FSG

Abs.3: Vereinigung von Verkehrspsychologen

Abs.4: Verpflichtung zur Hinterlegung eines Handbuches beim Bundesminister

  § 20: Ausbildung zum Verkehrspsychologen

§ 21: Ermächtigungsverfahren

§ 22: sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

§ 23: Gebühren für Gutachten und verkehrspsychologische Untersuchung.

Screening gemäß § 18 Abs.4:                                    ATS 1.800,--          

Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit:                      ATS 2.500,--

                        Volle verkehrspsychologische Untersuchung                      ATS 5.000,--

                        verkehrspsychologische Untersuchung nach § 18 Abs.4a   

                                                                                                         ATS 2.500,--            

 

Wer muß es beibringen ?

kurze Zusammenfassung der oben dargestellten Rechtsgrundlagen.

A)    amtsärztliches Gutachten:

infolge Lenkens eines Kfz mit 1,6 Promille (0,8 mg/l AAG) oder mehr

infolge Alkotestverweigerung

infolge Verweigerung der Blutabnahme

            (jeweils schon beim ersten derartigen Verstoß!)

B)    verkehrspsychologische Untersuchung bzw. Stellungnahme:

Lenken eines Kfz mit 1,6 Promille oder mehr

Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung

 

            letztere ist jedenfalls anzunehmen, wenn jemand

                        den Alkotest verweigert hat

                        die Blutabnahme verweigert hat und

                        beim dritten Entzug der Lenkberechtigung binnen 5 Jahren.

                       

K o s t e n :      § 23 FSG-GV:

 

Gebühren für Gutachten und verkehrspsychologische Untersuchung.

Screening gemäß § 18 Abs.4:                                             ATS 1.800,--             

Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit:                              ATS 2.500,--

            Volle verkehrspsychologische Untersuchung                      ATS 5.000,--

            verkehrspsychologische Untersuchung nach § 18 Abs.4a   ATS 2.500,--   

            amtsärztliches Gutachten                                                    ATS 650,--

                        zusätzliche Beobachtungsfahrt                                 ATS 250,--

 

 

Rechtsprechung:

 

2000/11/0231+ vom 24.4.2001; § 24 Abs.1+4, § 26 Abs.5, § 8 Abs.2 FSG;  § 17 Abs.1, § 3 Abs.1 FSG-GV. Beibringung eines amtsärztlich Gutachtens; Suchtgiftkonsum und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; wegen Suchtgift- konsums hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztlich Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz beizubringen. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und ausgeführt, daß der Konsum von 80-100g Marihuana ca. 9 bis 12 Monate vor dem Lenkberechtigungsentzug Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt. VwGH: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 i.V.m. § 26 Abs.5 FSG sind genügend begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Der Bezug auf Literaturmeinungen reicht nicht aus, weil es hier nicht um das Lenken von Kfz in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geht, sondern um die Frage der Suchtgiftabhängigkeit. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis läßt die gesundheitliche Eignung unberührt (99/11/0340 vom 23.5.2000). Die Bereit- schaft zur Verkehrsanpassung ist ein Element der gesundheitlichen Eignung.  Dieser berechtigte Verdacht macht eine verkehrspsychologische Stellungnahme und damit ein amtsärztliches Gutachten notwendig (§ 17 Abs.1 FSG-GV und § 8 Abs.2 FSG). Die 18 rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden nicht beschrieben, weswegen die Schwere dieser Taten nicht nachvollzogen werden kann. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH konnte nach § 39 Abs.2 Z.6 VwGG abgesehen werden.

2000/11/0141 vom 4.10.2000; § 8 Abs.3 Z.2 FSG; Befristung; § 29b KDV; die belangte Behörde hat dem 71jährigen Beschwerdeführer die Lenkbe- rechtigung für zwei Jahre befristet. VwGH: Anlaß dieses Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenausweises und die damit verbundene Beobachtungsfahrt. Bei dieser zeigten sich die angeführten Mängel an kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit; die daraufhin eingeholte verkehrspsycho- logische Stellungnahme ergab „noch knapp geeignet“. Es wird aber empfohlen, zumindest nach Ablauf von 2 Jahren oder bei gesundheitlichen Veränderungen eine verkehrspsychologisch Kontroll- untersuchung vornehmen zu lassen.  Die Amtsärztin der BPD Wien schloß sich diesen Ausführungen an. Auch wenn es einen Verfahrenmangel darstellen sollte, daß im amtsärztlich Gutachten nicht von einer „bedingten Eignung“ i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG gesprochen wird, so ist dieser nicht wesentlich, weil sich die Notwendigkeit der Befristung auch aus den eingeholten Stellung- nahmen und Gutachten ergibt.  Diese waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Amtsarztes im Berufungsverfahren nicht älter als sechs Monate (§ 2 Abs.4 FSG-GV). Der technische Amtssachverständige, welcher die Probefahrt durchgeführt hat, war nicht als Zeuge zu vernehmen, weil der Grund, aus welche es zur Erstellung der Gutachten kam, nicht relevant ist.

2000/11/0057+ vom 27.6.2000; § 5 Abs.5 FSG; § 14 Abs.5 FSG-GV; Erteilung einer bis 12.1.2001 befristeten Lenkberechtigung, weil das amtsärztlich Gutachten auf „bedingt geeignet“ lautet, zumal sich aus dem nervenfachärztlichen Gutachten ergibt, daß eine psychische Gewöhnung an das Suchtmittel Cannabis gegeben sei. Der Beschwerdeführer verweist zurecht auf § 14 Abs.5 FSG-GV. Es sind zwar die verschiedenen Kontrollunter- suchungen rechtmäßig, also eine Bedingung. Eine Befristung ist für einen solchen Fall nicht vorgesehen.

96/11/0316+ vom 25.8.998; § 67 Abs.2; § 69 Abs.1 lit. a+d KFG; § 75 Abs.2 KFG; § 52 AVG; mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Nö. dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Der VfGH hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluß B 1225/96 abgelehnt und diese antragsgemäß an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. "Herabgesetzte Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsleistung und allgemeine Verlangsamung" betrifft die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach § 30 Abs.1 2. Satz KDV. Diese Befunde weisen Mängel auf, die die Nachvoll- ziehbarkeit der darin vorgenommenen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließen. Es fehlen die bei den einzelnen Komponenten ermittelten Testwerte als auch die der Beurteilung der erzielten Ergebnisse jeweils zugrundeliegenden, nach dem Erkenntnis- stand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte. Das sich auf solche Befunde stützende amtsärztlich Gutachten ist nicht schlüssig. Aufhebung nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG.

98/11/0174 vom 25.8.1998; § 67 Abs.2; § 75 Abs.2 KFG; mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Oö. VerkR-393.096/2-1998/Kof, vom 17.6.1998 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung entzogen, weil sie dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht nachgekommen ist, einen zur Erstattung des amtsärztlich Gutachtens erforderlichen verkehrspsycholo- gischen Befund vorzu- legen. In einem Entziehungsverfahren ist die Recht- mäßigkeit des zugrundeliegenden Aufforderungsbescheides nicht mehr zu prüfen. Dasselbe gilt für die Kostenentscheidung. Es ist Sache des Betreff- enden, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen. Hiebei ist es ohne Belang, ob die Befolgung einer Aufforderung allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Dabei handelt es sich bloß um einen unter dem Gesichts- punkt des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall (98/11/0004 vom 24.3.1998). Für die Beschwerdeführerin ist daher mit dem Vorbringen einer schlechten wirtschaftlichen Situation nichts zu gewinnen.

96/11/0190+ vom 21.4.1998; Anforderungen an einer verkehrspsycho- logischen Befund; Lenkberechtigungsentzug bis zur Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kfz nach § 73 KFG; nach Meinung des Beschwerdeführers seien berechtigte Bedenken nach § 75 Abs. 1 KFG nie vorgelegen. Dieses Vorbringen geht aber ins Leere, weil diese Frage nur im Verfahren betreffend den Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs.2 KFG zu prüfen ist, nicht aber bei der Überprüfung des Entzugsbescheides. Keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und keine nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Einholung eines amtsärztlichen Gutachten auf der Grundlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung; es lag danach beim Beschwerdeführer ein Abbau in einem Ausmaß vor, daß ein sicheres und angepaßtes Lenken eines Kfz nicht mehr gewährleistet ist. Grundlage für die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind hier offenbar die in der Beilage zum verkehrspsychologischen Befund angegebenen, bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte. Die daraus abgeleitet Beurteilung der einzelnen Leistungsfunktionen ist aber mangels Anführung der maß- gebenden, nach den Erkenntnissen der Verkehrspsychologie geltenden Grenzwerten nicht nachvollziehbar. Die im Befund enthaltenen Aussagen, wie "vermindert, stark herabgesetzt, deutlich verlängert ..." sind mangels Bezugnahme auf Grenzwerte nicht aussagekräftig, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob diese erreicht oder verfehlt wurden. Das auf einen solchen Befund gestützte amtsärztlich Gutachten ist daher nicht schlüssig, es liegt ein mangel- haftes Ermittlungsverfahren vor, weswegen der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit  infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG aufzuheben ist.

 

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