§ 26 Abs. 8 zweiter Satz FSG:
Bei einer Entziehung gemäß Abs.2
hat die Behörde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens
über die gesundheitliche Eignung nach § 8 anzuordnen.
§ 26 Abs.2 FSG:
Wird beim Lenken eines Kfz erstmalig
eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung
für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
§ 99 Abs.1 StVO:
Eine Verwaltungsübertretung begeht
und ist mit einer Geldstrafe von ATS 16.000,-- bis 80.000,--, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
a)
ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des
Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8
mg/l oder mehr beträgt,
b)
sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert,
seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder
sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen
Untersuchung unterzieht,
c)
(Verfassungsbestimmung) sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten
Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
§ 1 Abs.1 Z.1 FSG-GV:
(Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung)
Ein ärztliches
Gutachten ist ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß
§ 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß
der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche
Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt nach § 9 FSG oder
erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen
hat.
§ 1 Abs.1 Z.3 FSG-GV:
Die verkehrspsychologische
Untersuchung besteht aus
a)
der Prüfung der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen
Leistungsfähigkeit und
b)
der Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
§ 14 Abs.2 FSG-GV:
verkehrspsycholog.
Stellungnahme:
Lenker von Kfz, bei
denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der
Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische
Eignung zum Lenken von Kfz durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme
nachzuweisen.
§ 17 Abs.1 FSG-GV:
(zwingende Stellungnahme)
Die Stellungnahme
einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG ist im
Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann
zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer
Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen
hat, die den Verdacht auf
1.
verminderte kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit oder
2.
auf mangelnde Bereitschaft zur
Verkehrsanpassung erwecken.
Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung
gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO
bestraft
wurde.
§ 18 Abs.3 FSG-GV:
(Verkehrsanpassung)
Für die Erfassung
der Bereitschaft zur Verkehranpassung ist insbesondere das soziale
Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und
die Risikobereitschaft der zu Untersuchenden zu prüfen, sowie, ob eine Tendenz
zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum
Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft
zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest
auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur
von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt
werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in
Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
§ 19 Abs.1 FSG-GV:
(Ermächtigung)
Eine
verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsycho-logischen
Untersuchungsstelle abgegeben werden.
Abs.2: Ermächtigungsvoraussetzung
gemäß § 36 FSG
Abs.3: Vereinigung
von Verkehrspsychologen
Abs.4:
Verpflichtung zur Hinterlegung eines Handbuches beim Bundesminister
§ 20: Ausbildung zum Verkehrspsychologen
§ 21: Ermächtigungsverfahren
§ 22: sachverständige
Ärzte für Allgemeinmedizin
§ 23: Gebühren für
Gutachten und verkehrspsychologische Untersuchung.
Screening gemäß § 18 Abs.4:
ATS 1.800,--
Kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit:
ATS 2.500,--
Volle verkehrspsychologische Untersuchung ATS 5.000,--
verkehrspsychologische Untersuchung nach § 18 Abs.4a
ATS 2.500,--
kurze
Zusammenfassung der oben dargestellten Rechtsgrundlagen.
A)
amtsärztliches Gutachten:
infolge Lenkens
eines Kfz mit 1,6 Promille (0,8 mg/l AAG) oder mehr
infolge
Alkotestverweigerung
infolge
Verweigerung der Blutabnahme
(jeweils schon beim ersten derartigen Verstoß!)
B)
verkehrspsychologische Untersuchung bzw. Stellungnahme:
Lenken eines Kfz
mit 1,6 Promille oder mehr
Verdacht auf
verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit
Verdacht auf
mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
letztere ist jedenfalls anzunehmen, wenn jemand
den Alkotest verweigert hat
die Blutabnahme verweigert hat und
beim dritten Entzug der Lenkberechtigung binnen 5 Jahren.
Gebühren für Gutachten und
verkehrspsychologische Untersuchung.
Screening gemäß § 18 Abs.4:
ATS 1.800,--
Kraftfahrspezifische
Leistungsfähigkeit:
ATS 2.500,--
Volle verkehrspsychologische Untersuchung
ATS 5.000,--
verkehrspsychologische Untersuchung nach § 18 Abs.4a
ATS 2.500,--
amtsärztliches Gutachten
ATS 650,--
zusätzliche
Beobachtungsfahrt
ATS 250,--
2000/11/0231+
vom 24.4.2001; § 24 Abs.1+4, § 26 Abs.5, § 8 Abs.2 FSG;
§ 17 Abs.1, § 3 Abs.1 FSG-GV. Beibringung
eines amtsärztlich Gutachtens; Suchtgiftkonsum
und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung; wegen
Suchtgift- konsums hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer
aufgefordert, ein amtsärztlich Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum
Lenken von Kfz beizubringen. Der Landeshauptmann von Vorarlberg hat die dagegen
erhobene Berufung abgewiesen und ausgeführt, daß der Konsum von 80-100g
Marihuana ca. 9 bis 12 Monate vor dem Lenkberechtigungsentzug Bedenken
betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz rechtfertigt. VwGH:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4
i.V.m. § 26 Abs.5 FSG sind genügend begründete Bedenken gegen das
Weiterbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz. Der Bezug auf
Literaturmeinungen reicht nicht aus, weil es hier nicht um das Lenken von Kfz in
einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geht, sondern um die Frage der
Suchtgiftabhängigkeit. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis läßt die
gesundheitliche Eignung unberührt (99/11/0340 vom 23.5.2000). Die Bereit-
schaft zur Verkehrsanpassung ist ein Element der gesundheitlichen Eignung.
Dieser berechtigte Verdacht macht eine verkehrspsychologische
Stellungnahme und damit ein amtsärztliches Gutachten notwendig (§ 17 Abs.1
FSG-GV und § 8 Abs.2 FSG). Die 18 rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers
wurden nicht beschrieben, weswegen die Schwere dieser Taten nicht nachvollzogen
werden kann. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH
konnte nach § 39 Abs.2 Z.6 VwGG abgesehen werden.
2000/11/0141
vom 4.10.2000; § 8 Abs.3 Z.2 FSG; Befristung; § 29b KDV; die belangte Behörde hat dem 71jährigen Beschwerdeführer die Lenkbe-
rechtigung für zwei Jahre befristet. VwGH: Anlaß dieses
Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines
Behindertenausweises und die damit verbundene Beobachtungsfahrt. Bei dieser
zeigten sich die angeführten Mängel an kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit;
die daraufhin eingeholte verkehrspsycho- logische
Stellungnahme ergab „noch knapp geeignet“. Es wird aber empfohlen, zumindest
nach Ablauf von 2 Jahren oder bei gesundheitlichen Veränderungen eine
verkehrspsychologisch Kontroll- untersuchung vornehmen zu lassen. Die
Amtsärztin der BPD Wien schloß sich diesen Ausführungen an. Auch wenn es
einen Verfahrenmangel darstellen sollte, daß im amtsärztlich Gutachten nicht
von einer „bedingten Eignung“ i.S.d. § 8 Abs.3 Z.2 FSG gesprochen wird, so
ist dieser nicht wesentlich, weil sich die Notwendigkeit der Befristung auch aus
den eingeholten Stellung- nahmen und Gutachten ergibt. Diese waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des
Amtsarztes im Berufungsverfahren nicht älter als sechs Monate (§ 2 Abs.4
FSG-GV). Der technische Amtssachverständige, welcher die Probefahrt durchgeführt
hat, war nicht als Zeuge zu vernehmen, weil der Grund, aus welche es zur
Erstellung der Gutachten kam, nicht relevant ist.
2000/11/0057+
vom 27.6.2000; § 5 Abs.5 FSG; § 14 Abs.5 FSG-GV; Erteilung einer bis 12.1.2001 befristeten
Lenkberechtigung, weil das amtsärztlich Gutachten auf „bedingt geeignet“
lautet, zumal sich aus dem nervenfachärztlichen Gutachten ergibt, daß eine
psychische Gewöhnung an das Suchtmittel Cannabis gegeben sei. Der
Beschwerdeführer verweist zurecht auf § 14 Abs.5 FSG-GV. Es sind zwar die
verschiedenen Kontrollunter- suchungen rechtmäßig, also eine Bedingung. Eine
Befristung ist für einen solchen Fall nicht vorgesehen.
96/11/0316+ vom 25.8.998; § 67 Abs.2; § 69 Abs.1 lit. a+d KFG; § 75
Abs.2 KFG; § 52 AVG; mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat der Landeshauptmann von
Nö. dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer der
gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Der VfGH hat die dagegen erhobene
Beschwerde mit Beschluß B 1225/96 abgelehnt und diese antragsgemäß an den
VwGH zur Entscheidung abgetreten. "Herabgesetzte Aufmerksamkeit,
Konzentrations- und Reaktionsleistung und allgemeine Verlangsamung"
betrifft die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach § 30 Abs.1 2. Satz KDV. Diese
Befunde weisen Mängel auf, die die Nachvoll- ziehbarkeit der darin
vorgenommenen Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausschließen. Es fehlen die bei den einzelnen Komponenten
ermittelten Testwerte als auch die der Beurteilung der erzielten Ergebnisse
jeweils zugrundeliegenden, nach dem Erkenntnis- stand der Verkehrspsychologie maßgebenden
Grenzwerte. Das sich auf solche Befunde stützende amtsärztlich Gutachten ist
nicht schlüssig. Aufhebung nach § 42 Abs.2 Z.3 lit. b+c VwGG.
98/11/0174 vom 25.8.1998; §
67 Abs.2; § 75 Abs.2 KFG; mit dem im Instanzenzug ergangenen
Berufungsbescheid des Landeshauptmann von Oö. VerkR-393.096/2-1998/Kof, vom
17.6.1998 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung entzogen, weil sie
dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nicht
nachgekommen ist, einen zur Erstattung des amtsärztlich Gutachtens
erforderlichen verkehrspsycholo- gischen Befund vorzu- legen. In einem
Entziehungsverfahren ist die Recht- mäßigkeit des zugrundeliegenden Aufforderungsbescheides
nicht mehr zu prüfen. Dasselbe gilt für die Kostenentscheidung. Es ist Sache
des Betreff- enden, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen. Hiebei ist es
ohne Belang, ob die Befolgung einer Aufforderung allenfalls eine unzumutbare
finanzielle Belastung darstellt. Dabei handelt es sich bloß um einen unter dem
Gesichts- punkt des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall
(98/11/0004 vom 24.3.1998). Für die Beschwerdeführerin ist daher mit dem
Vorbringen einer schlechten wirtschaftlichen Situation nichts zu gewinnen.