§ 4 Abs.3 FSG (betreffend
Probeführerscheinbesitzer):
Begeht der Besitzer der
Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder
verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich
eine Nachschulung anzuordnen, wobei
die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.
Berufungen gegen die Anordnung der
Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.
Mit der Anordnung der Nachschulung
verlängert sich die Frist nach
Abs.1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von
einem Jahr, wenn diese in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung
der Nachschulung abgelaufen ist.
Wird innerhalb der dritten Verlängerung
der Probezeit ein neuerlicher Verstoß gegen Abs.6 oder 7 begangen, so hat die
Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren nach § 24 einzuleiten (§ 4
Abs.5 FSG).
§ 4 Abs.6 FSG (schwerer
Verstoß i.S.d. Abs.3):
Als schwerer Verstoß
gemäß Abs.3 gelten
1.
Übertretungen folgender Bestimmungen der StVO:
a)
§ 4 Abs.1 lit. a (Fahrerflucht)
b)
§ 7 Abs.5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung)
c)
§ 16 Abs.1 (Überholen unter gefährlichen Umständen)
d)
§ 16 Abs.2 lit.a (Nichtbefolgen gewisser Überholverbote)
e)
§ 19 Abs.7 (Vorrangverletzung)
f)
§§ 37 Abs.3, 38 Abs.2a und Abs.5 (Überfahren von Halt-Zeichen)
g)
§ 36 Abs.4 lit.a+b („Geisterfahrt“)
2.
mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer
ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)
mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)
mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
3.
strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 StGB, die beim
Lenken
eines Kfz begangen wurden.
§ 4 Abs.7 FSG
Inbetriebnahme oder
Lenken eines Kfz mit mehr als 0,1 %o Blutalkoholgehalt
oder mit mehr als 0,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Während der Fahrt
und bei Fahrtunterbrechungen darf kein Alkohol konsumiert werden.
Verstöße gegen
diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs.3) zu
ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO vorliegt.
§ 4 Abs.8 FSG (betreffend
Probeführerscheinbesitzer):
Die Kosten der Nachschulung
sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der
Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß
§ 26 Abs.6 vorzugehen.
§ 4 Abs.9 FSG (betreffend
Probeführerscheinbesitzer):
Die Nachschulung darf nur von gemäß
§ 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.
Der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch Verordnung
der näheren Bestimmungen festzusetzen über
1.
die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die
Nachschulungsermächtigung
2.
die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten
3.
den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung
4.
die Meldepflicht an die Behörde und
5.
die Kosten der Nachschulung.
§ 24 Abs.3 FSG:
Bei der Entziehung kann die Behörde auch
zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver-Improvement mit
oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar)
anordnen. Sie hat eine Nachschulung
anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.
§ 26 Abs.8 FSG:
Bei einer
Entziehung nach Abs.1 Z.3 (bei einem Alkoholgehalt zwischen 0,6 und 0,79 mg/l
bzw. 1,2 bis 1,59 %o – Anm. des Verfassers) oder Abs.2 (bei 0,8 mg/l oder 1,6
%o oder darüber – Anm. des Verfassers) hat die Behörde
begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß
Abs.2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens
über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.
A) Probeführerscheinbesitzer, welche gegen die
oben dargestellten Bestimmungen des § 4 Abs.6 und 7 FSG verstoßen, das heißt
einen dort genannten schweren Verstoß gegen strassenverkehrsrechtliche
Vorschriften begehen oder mit mehr als 0,1 Promille ein Kfz lenken
oder in Betrieb nehmen (das entspricht einen Atemluftalkoholgehalt von mehr als
0,05 mg/l).
Schwere Verstöße sind im
wesentlichen:
Fahrerflucht
Fahren gegen die
zulässige Fahrtrichtung
Gefährliches Überholen
Verstoß gegen Überholverbote
(jede !)
Vorrangverletzung
ab 21 km/h zu
schnell im Ortsgebiet
ab 41 km/h zu
schnell im Freiland, wozu die Praxis auch Autobahnen zählt
fahrlässige Körperverletzung
und Tötung im Strassenverkehr.
B)
Besitzer
von nicht (mehr) befristeten Lenkberechtigungen:
Nur im Zusammenhang
mit dem Entzug der Lenkberechtigung.
Da § 24 Abs.3 FSG
jene Umstände nicht nennt, unter welchen Nachschulungen (begleitende Maßnahmen
im Zusammenhang mit einem Führerschein- bzw. Lenkberechtigungsentzug)
angeordnet werden können - worin der Verfasser eine unzulässige
formalgesetzliche Delegation erblickt - wird in der Praxis von den Kraftfahrbehörden
meist nur dann eine Nachschulung angeordnet, wenn jemand ein Kfz mit mehr als
1,2 Promille gelenkt hat und ihm deswegen die Lenkberechtigung entzogen wird.
Gibt es solche derzeit mangels Erlassung von Verordnungen, welche im FSG zwingend vorgesehen sind?
Näheres zu diesem
Rechtsproblem weiter unten.
Die Nachschulung
darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt
werden (§ 4 Abs.9 erster Satz FSG).
Betreffend
Nichtprobeführerscheinbesitzer fehlt eine derartige Bestimmung in § 24 FSG.
§ 36 Abs.2
Z.1 FSG:
Der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen
an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern
(§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie
Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24
Abs.3;
§ 36 Abs.
3 FSG:
Eine Ermächtigung
gemäß Abs.1 Z.1 und Abs.2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
vertrauenswürdig ist
2.
über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügt und
3.
die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen
Verordnungen* festgelegt werden.
* solche Verordnungen wurden bis heute nicht erlassen, obwohl das FSG
bereits mehr als drei Jahre lang in Geltung steht.
Wer zur Nachschulungsdurchführung ermächtigt ist, ist meist einem
Anhang zum Bescheid der Kraftfahrbehörden zu entnehmen, wobei die
Kontaktadressen und Telefonnummern angegeben sind.
Der Landeshauptmann
von Oberösterreich verweist in seinen Berufungsbescheiden darauf, daß die
Absolvierung der Nachschulung nicht nur bei vom BMVIT ((§ 36 Abs.2 FSG) ermächtigten
Stellen zulässig ist, sondern auch bei vom Landeshauptmann (nach § 64a KFG)
ermächtigten Stellen.
§ 4 Abs. 8
erster Satz FSG:
Die Kosten der Nachschulung
sind vom Nachzuschulenden zu tragen.
Eine derartige Bestimmung fehlt betreffend Besitzern einer nicht befristeten Lenkberechtigung in § 24 FSG*.
* zu dieser Rechtsfrage sind beim VfGH mehrere Beschweren des Betreibers
dieser Homepage anhängig. In den Beschlüssen vom 4.10.2000*, B 734, 735, 890,
1021, 1034, 1165, 1269, 1270, 1271, 1272/00 u.a. hat der VfGH die Behandlung der
eingebrachten Beschwerden teilweise unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 11.4.2000, 99/11/0338, abgelehnt.
In dieser Entscheidung geht der VwGH aber mit keinem
Wort auf die Tatsache ein, daß im Gegensatz zu § 4 Abs.9 FSG (betreffend
Probeführerscheinbesitzer) die Bestimmung des § 24 FSG keine Verordnungsermächtigung
enthält (Anm. Dris Postlmayr).
Sobald die weiteren höchstgerichtlichen
Erkenntnisse dazu vorliegen, wird im Update darauf eingegangen.
Praxis:
Die
Nachschulungsstellen verlangen derzeit für die Nachschulung (etwa 12 bis 15
Stunden in Gruppen bis maximal 10 Personen) ATS 5.800,-
Da
diese Kosten aber i.S.d. § 4 Abs.9 Z.5 FSG durch Verordnung festzulegen sind
und eine solche Verordnung bis heute vom Bundesminister nicht erlassen wurde,
hat Dr. Postlmayr in mehreren Bescheidbeschwerden nach Art. 144 Abs.1 B-VG an
den VfGH eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht, die Behandlung dieser Beschwerden
wurde aber mit den Beschlüssen vom 4.10.2000*, B 734, 735, 890, 1021, 1034,
1094, 1165, 1269, 1270, 1271, 1272/00 u.a. abgelehnt, einige sind noch anhängig.
1.
B 734/00 vom 4.10.2000; In der Bescheidbeschwerde nach Art. 144 Abs.1 B-VG hat der Betreiber dieser Homepage
Gleichheitswidrigkeit und Eigentumsverletzung behauptet, ebenso die Anwendung
der verfassungswidrigen Bestimmungen des § 4 Abs.3 und 8 erster Satz FSG.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen das
Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs.1 B-VG vor, ebenso ein Verstoß gegen das
Determinierungsgebot, weil der Bundesminister die im FSG (§ 4 Abs.9 und
§ 36) genannten Verordnungen immer noch nicht erlassen hat. Eine
weitgehende Unbestimmtheit des Gesetzes sei gleichheitswidrig. Die Aberkennung
der aufschiebenden Wirkung der Berufung in § 4 Abs.3 zweiter Satz FSG
widerspreche mit Rechtsstaatlichkeitsprinzip und § 64 Abs.1 AVG. Derzeit keine
Bestimmung der Nachschulungskosten i.S.d. § 4 Abs.9 Z.5 FSG. Der VfGH hat in
diesem Beschluß die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und ausgeführt,
dieser komme vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung (G 7 /99 vom
10.6.1999 mwH, VfGH vom 6.10.1999, B 1116/99 und VwGH vom 9.2.1999, 98/11/0182 und vom 11.4.2000,
99/11/0338) keine Aussicht auf Erfolg zu.
Die erstzitierte Entscheidung des VfGH sagt das Gegenteil, die übrigen Erkenntnisse haben mit diesen Rechtsfragen nichts zu tun (Anm. Dris. Postlmayr).
2.
B 890/00 vom 4.10.2000; vgl. im
wesentlichen die Entscheidung Nr.1; zusätzlich wurde in dieser Beschwerde
releviert, daß der Passus „und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach §
5 Abs.2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben“ in § 5 Abs.8 StVO
verfassungs- weil gleichheitswidrig ist. Dies unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des VfGH VfSlg. 12.649 und zweier Erkenntnisse des UVS des Landes Oö.
In diesem Beschluß lehnt der VfGH die Behandlung auch dieser Beschwerde unter
Bezugnahme auf die Erkenntnis des VwGH vom 11.4.2000, 99/11/0338 und vom
9.2.1999, 98/11/0182 ab.
Dabei handelt es sich um absolute Fehlzitate, weil diese VwGH-Erkenntnisse Fragen der Nachschulung nach dem FSG betreffen und mit dieser Beschwerde nicht das geringste zu tun haben. Auf das Erkenntnis des VfGH VfSlg. 12.649 wird mit keinem Wort eingegangen (Anm. Dris. Postlmayr).
3.
B 1094/00 vom 4.10.2000;
Der
VfGH hat in diesem Beschluß die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und ausgeführt,
dieser komme vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung (G 7 /99 vom
10.6.1999 mwH, VfGH vom 6.10.1999, B 1116/99 und VwGH vom 9.2.1999, 98/11/0182
und vom 11.4.2000, 99/11/0338) keine Aussicht auf Erfolg zu.
Es wurden jene Rechtsverletzungen geltend gemacht, welche zu Punkt 1. ausgeführt sind. In diesem Fall hat der VfGH dem Beschwerdeführer sogar Verfahrenshilfe für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oö. gewährt.
4.
weitere Ablehnungsbeschlüsse vom
4.10.2000*, B 735, 1021, 1034, 1165, 1269, 1270, 1271, 1272/00 u.a. im
wesentlichen zu denselben Rechtsfragen, leider mit keinen Zitaten, welche zu
diesen Themen passen würden.
1.
2000/11/0029 vom 23.5.2000; §
5 Abs.1+3 StVO; § 14 Abs.2 FSG-GV;
Verwendungsrichtlinie für den Alkomaten;
Lenkberechtigungsentzug für 16 Monate, Anordnung
einer Nachschulung, sowie eines amtsärztlichen Gutachtens, gemäß
§ 14 Abs.2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme,
ein Mofafahrverbot und Aberkennung des Rechts, von einer allfälligen ausländischen
Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. VwGH:
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
durch die Beschwerdeführerin am 4.7.1999. Das erste Alkomatmesspaar war
wegen Probendifferenz (0,78 und 0,86 mg/l) nicht verwertbar, das zweite Meßpaar
schon (0,81 und 0,85 mg/l AAG). Bei mehr als 10%igem Unterschied der Meßwerte
sind dies ungültig und nicht verwertbar. Dies Richtlinie verbietet aber nicht,
mit demselben Gerät einen weiteren Versuch zu unternehmen; der Schluß der
Beschwerdeführerin auf Schadhaftigkeit des Geräts ist nicht gerechtfertigt.
Der Proband hat auch in einem solchen Fall die Möglichkeit, ein
Blutalkoholgutachten einzuholen. Dieser Beweis wurde aber nicht erbracht
(97/03/0119 vom 24.9.1997 und 97/02/0331 vom 14.11.1997).
2.
2000/11/0074 vom 11.4.2000; §
26 Abs.2+8 FSG; Nachschulung; § 59 Abs.1 AVG; die
Anordnung einer Nachschulung ist auch gegenüber einem Wiederholungstäter; Bindung
an rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung. VwGH:
der Beschwerdeführer stützt sich zu unrecht auf die Rechtslage vor der 2. FSG-Novelle BGBl. I Nr. 94/1998. Auch in Fällen der erstmaligen
Begehung einer Alkotestverweigerung ist
eine Nachschulung anzuordnen. Den Wiederholungstäter gegenüber einem Ersttäter
besserzustellen verbietet sich aufgrund des Größenschlusses. Aufgrund der
Bindungswirkung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung
kann der Beschwerdeführer die Begehung dieser Tat im
Lenkberechtigungsentzugs-verfahren nicht in Frage stellen.
3.
99/11/0338 vom 11.4.2000; Nachschulungsanordnung;
§§ 24 Abs.3, 25 Abs.3, 26 Abs.8 und 36 Abs.2 FSG; § 4 Abs.2+9 FSG; §
29b KDV; Art. 18 Abs.1 B-VG, § 41 Abs.2 FSG; Weitergeltung
der KDV nach dem FSG; lenken
eines Kfz mit 0,72 mg/l AAG – rechtskräftiger Entzug der Lenkberechtigung für
drei Monate. Gemäß § 26 Abs.8 i.V.m. § 24 Abs.3 FSG wurde eine Nachschulung
(binnen vier Monaten nach Bescheidzustellung) angeordnet. Der VfGH hat mit
Beschluß vom 6.10.1999, B 1116/99, die Beschwerdebehandlung abgelehnt. VwGH:
auch wenn im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Verordnung
nach dem FSG erlassen wurde, gelten die Bestimmungen der §§ 29a bis 29c KDV
weiter, weil das FSG keine Bestimmung über das Außerkrafttreten der KDV enthält
und in § 4 Abs.9 und § 24 Abs.3 FSG Bestimmungen über die Nachschulung
enthalten sind, die mit jenen des KFG im wesentlichen inhaltsgleich sind. Diese
Verordnungsbestimmungen der KDV finden daher nunmehr ihre gesetzliche Deckung im
FSG. Sie haben durch den Wechsel der gesetzlichen Grundlage nicht ihre Geltung
verloren (V 56/99 vom 15.12.1999), zumal sich auch an der Zuständigkeit an der
Erlassung dieser Verordnung nichts geändert hat.
Das KfV unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des BmfWuV. Sollte
jemandem keine der Verordnung entsprechende Nachschulung geboten werden, könnte
von einer Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung keine Rede sein und treten
Rechtsfolgen nicht ein.
4.
99/11/0348+ vom 14.3.2000; § 64a Abs.2, § 66 Abs.3
KFG; keine Hinzurechnung der Entzugszeit bei Verlängerung der Probezeit;
die
Verlängerung der Probezeit im Fall der Anordnung einer Nachschulung ist in
§ 64a Abs.2 KFG abschließend geregelt. Danach verlängert sich die
Probezeit um ein Jahr, die Entzugszeit ist nicht hinzuzurechnen. Der Bezug auf
die Rechtsprechung des VwGH betreffen die Nichtanrechnung von Haftzeiten auf die
Entzugszeit ist verfehlt. Aufhebung des Berufungsbescheides wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs.2 Z.1 VwGG.
5.
99/11/0207+ vom 14.3.2000; § 7 Abs.3 Z.1 FSG; Nachschulung;
§ 24 Abs.3, § 26 Abs.2+8; § 7 Abs. 3+5 FSG; akzessorischer Charakter der
begleitenden Maßnahmen; Alkotestverweigerung;
der
Landeshauptmann von Steiermark hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für
vier Monate entzogen, eine Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines
amts-ärztlichen Gutachtens. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat ihn
rechtskräftig wegen Alkotestverweigerung bestraft. VwGH: die
sechs Stunden nach der Alkotestverweigerung wegen einer weiteren Aufforderung
durchgeführte Atemluftuntersuchung hat 0,21 mg/l AAG ergeben. Dieses Ergebnis
schließt einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zum Zeitpunkt des
Lenkens des Pkw aus. Damit erweist sich trotz rechtskräftig Bestrafung wegen
Alkotestverweigerung der Entzug der Lenkberechtigung aus rechtswidrig
(99/11/0075 vom 14.3.2000, worauf zur näheren Begründung hingewiesen wird).
Aus der Rechtswidrigkeit des Lenkberechtigungsentzugs folgt die
Rechtswidrigkeit der Anordnung der begleitenden Maßnahme und Beibringung des
amtsärztlichen Gutachtens. Eine Nachschulungsanordnung hat akzessorischen
Charakter (arg.: „bei einer Entziehung“ .. § 26 Abs.8 und § 24 Abs.3 FSG),
weswegen der Hinweis der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer
beigebrachte verkehrs-psychologisch Stellungnahme nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit
der Nachschulungsanordnung darzutun.
6.
99/11/0266+
vom 18.1.2000; § 24 Abs.1 Z.2 und Abs.4, § 7 FSG; Nachschulung; § 8 Abs.3 Z.2
FSG; Befristung
der Lenkberechtigung. Rechtskräftiger Lenkberechtigungsentzug für vier
Monate, gerechnet ab Führerscheinabnahme, weil der Beschwerdeführer am
4.3.1998 ein Kfz mit über 0,8 mg/l AAG gelenkt hat. Anordnung einer
Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens. Absolvierung der
Nachschulung. Amtsärztliches Gutachten: Nicht geeignet, darauf Entzug der
Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung. Der dagegen eingebrachten
Berufung gab der Landeshauptmann von Steiermark teilweise Folge und befristete
die Lenkberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Erstattung des amtsärztlichen
Gutachtens. VwGH: Vor
Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen
mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen
(§ 24 Abs.4 FSG). Die bedingte Eignung nach § 8 Abs.2 Z.2 FSG ist möglich.
Die dort genannte Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist aber nur gegeben,
wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde bei der ihrer Natur nach mit einem
zum Verlust oder Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden
Verschlechterung gerechnet werden muß (VwGH vom 15.12.1995, 95/11/0318 und vom
21.1.1997, 96/11/0267 mwN). Es bedarf konkreter Sachverhaltsfeststellungen im
amtsärztlichen Gutachten darüber, daß in Zukunft mit einer Verschlechterung
gerechnet werden muß. Derartige Feststellungen fehlen aber in diesem Gutachten.
Eine Alkoholabhängigkeit würde zum Entzug und nicht zur Befristung der
Lenkberechtigung führen. Das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt
allein kann nicht die Annahme rechtfertigen, es sei die gesundheitliche Eignung
nicht mehr gegeben. Auch die vom Beschwerdeführer nach § 14 Abs.2 FSG-GV
beigebrachte verkehrspsychologische Stellungnahme stellt keine taugliche
Grundlage für die Befristung dar, weil sie keine konkrete Begründung dafür
enthält, warum eine Verschlechterung bei den kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeiten
oder bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eintreten könnte. Aufhebung
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42
Abs.2 Z.3 lit.b und c VwGG; (zwei
Rechtssätze).
7.
98/11/0126+ vom 27.5.1999; Lenkberechtigungsentzug
+ Nachschulung; Der LH von Salzburg hat im
Instanzenzug die Lenkberechtigung vorübergehend für die Dauer von 12 Monaten
entzogen und eine Nachschulung im Sinne des § 29b KDV angeordnet. Mangels
Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung hat die belangte Behörde die
Vorfrage des Vorliegens einer Alkotestverweigerung nach § 5 Abs.2 StVO selbständig
beurteilt. Es sei ihm von den Beamten erklärt worden, die Untersuchung sei erst
nach einer Wartezeit von 15 Minuten
vorzunehmen, er habe sich in dieser Zeitspanne vom Anhalteort entfernt und damit
konkludent die Atemluft verweigert. Er sei erst zurückgekehrt, als die
Amtshandlung bereits für beendet erklärt war und die Beamten im Wegfahren
begriffen waren. VwGH: Für das Zustandekommen eines gültigen Meßergebnisses
ist es erforderlich, daß mit dem Beginn der Untersuchung der Atemluft
mindestens 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum zugewartet wird (VwGH vom
19.6.1991, 91/02/0026), weswegen gegen diese Vorgangsweise keine Bedenken
bestehen. Daß der letzte Alkoholkonsum länger zurückliegt und daher die
Atemluftuntersuchung ohne weiteres zuwarten hätte vorgenommen werden können,
ist ohne Belang. Für die Annahme einer konkludenten
Alkoholuntersuchungsverweigerung fehlt es allerdings an ausreichenden
Ermittlungsergebnissen. Die nächsten .. Befragung der Beamten als Zeugen hat
sich auf diesen Punkt nicht bezogen und ist die Feststellung der belangten Behörde
aktenwidrig, daß der Beschwerdeführer erst nach 1:50 Uhr zum Anhalteort zurückgekehrt
sei, wobei er in seiner Berufung Gegenteiliges vorgebracht hat, nämlich
innerhalb der „vorgeschriebenen Wartezeit“ zurückgekehrt zu sein. Im
Hinblick auf dieses Vorbringen wäre es erforderlich gewesen, zu dieser Frage
den Meldungsleger und den Beifahrer des Beschwerdeführers als Zeugen zu
vernehmen, ein Unterbleiben dieser Vernehmungen stellt einen wesentlichen
Verfahrensmangel dar.
8.
98/11/0268
vom 24.3.1999; § 73 KFG; § 5 Abs.1 StVO; reformatio in
peius; 24 Monate Entzug; Nachschulungsanordnung
nach § 73 Abs.2a KFG; Der Landeshauptmann von Wien hat im im Instanzenzug
ergangenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Mandanten nach §
73 Abs.2 KFG entzogen und nach Abs.2a ausgesprochen, daß sich der Beschwerdeführer
binnen zwei Wochen ab Zustellung des Berufungsbescheides einer Nachschulung zu
unterziehen hat. VwGH: Rechtskräftige Bestrafung durch UVS Wien wegen
einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO und § 20 Abs.2 StVO. Weiters rechtskräftige
Bestrafung nach § 5 Abs.1 StVO jeweils im Jahr 1998, zweimaliger
Lenkberechtigungsentzug im Jahr 1994, die belangte Behörde ihn als „Rückfallstäter“.
Dazu kommt, daß er das KFZ trotz vorläufig wegen Trunkenheit abgenommenen Führerscheines
gelenkt hat (Delikt vom 13.5.1997 mit 0,85 mg/l AAG). Aufgrund der rechtskräftigen
Bestrafung stand für die Kraftfahrbehörden bindend fest, daß er den PKW
gelenkt hat, ein neuerliches Ermittlungsverfahren zu diesem Alkoholdelikt war
somit nicht durchzuführen (VwGH vom 21.3.1995, 95/11/0064). Nach §
66 Abs.4 AVG besteht im Administrativverfahren kein Verbot der reformatio in
peius, es war daher vom Vorliegen von zwei Alkoholdelikten auszugehen, weswegen
schon deshalb ein vierwöchiger Lenkberechtigungsentzug unter Anwendung des §
73 Abs.3 KFG nicht in Betracht kam. Es war auch nicht unzulässig, wenn die
belangte Behörde die beiden Alkoholdelikte aus dem Jahr 1994 berücksichtigt
hat, das Wertungskriterium der Verwerflichkeit nach § 66 Abs.3 KFG umfaßt auch
frühere einschlägige strafbare Handlungen, eine Neigung zum Rückfall in das
verpönte Verhalten ist somit erkennbar (97/11/0384 vom 20.1.1998). Dazu kommt,
daß er kurz aufeinanderfolgend zwei Alkoholdelikte begangen hat. Ein
24monatiger Lenkberechtigungsentzug ist somit nicht rechtswidrig.
9.
98/11/0182
vom 9.2.1999; § 4 Abs.3, 6 und 9 FSG; § 88 StGB;
VwGH : OGH; Probeführerscheinbesitzer;
Anordnung einer; Anordnung
einer Nachschulung gegenüber einem Probeführerscheinbesitzer,
weil der Beschwerdeführer vom BG Linz nach § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung
unter Verwendung eines Kfz) bestraft wurde und somit ein schwerer Verstoß
i.S.d. § 4 Abs.3 i.V.m. Abs.6 Z.3 FSG vorliegt. VwGH: mit dem
Vorbringen, die belangte Behörde sei nicht an die rechtskräftige Strafverfügung
gebunden gewesen und hätte daher das Vorliegen dieses schweren Verstoßen
selbst prüfen müssen, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht (97/11/0275 vom
18.12.1997). Der VwGH schließt sich der gegenteiligen Rechtsansicht des OGH
nicht an. Der Erwerb einer Heereslenkerberechtigung ändert daran nichts, weil
die Ausbildung beim Bundesheer nicht durch eine berechtigte Stelle i.S.d. § 4
Abs.9 und § 36 Abs.2 FSG erfolgt.
10.
98/11/0137+ vom 9.2.1999; § 73 Abs. 2a KFG;
§ 24 Abs.3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.1 Z.3, Abs.8 FSG; die
BPD Wien hat dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für drei Monate
entzogen (Lenken eines Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand von 0,26
mg/l AAG) und den Führerschein am 18.2.1998 wieder ausgefolgt. Mit Bescheid vom
20.2.1998 hat diese Behörde mit Bescheid nach § 26 Abs.8 FSG angeordnet, daß
binnen vier Monaten ab Bescheidzustellung eine begleitende Maßnahme nach § 24
Abs.3 FSG vorzunehmen sei. Der Landeshauptmann von Wien hat die dagegen
eingebrachte Berufung abgewiesen und die Frist mit Zustellung des
Berufungsbescheides bemessen. Die belangte Behörde meint, die Rechtsmeinung des
Beschwerdeführers, diese Maßnahme müsse zugleich mit der Entziehung
angeordnet werden, sei nicht richtig, weil eine derartige zeitliche Bindung an
das Entziehungs-verfahren dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer
vertritt die Ansicht, daß ihm die Behörde nach Ablauf der Entziehungsdauer den
Führerschein wieder ausgefolgt und damit zu erkennen gegeben hat, daß er
wieder verkehrszuverlässig sei. VwGH:
wie der VwGH bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach § 73 Abs.2a KFG
ausgeführt hat (94/11/0289 vom 28.11.1996), enthält das Gesetz keine ausdrückliche
Regelung zum Zeitpunkt der Anordnung einer begleitenden Maßnahme. Ein
Rechtsanspruch auf gleichzeitige Anordnung besteht nicht.
Eine nachträgliche Anordnung bewirkt für sich alleine keine
Rechtsverletzung des Betroffenen. Diese Anordnung darf aber nicht so spät
getroffen werden, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung gegenüber
jener bei gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung mit dem
Lenkberechtigungsentzug resultiert. Dies ist nicht der Fall, wenn die
Entzugszeit erst mehrere Monate nach Erlassung der Nachschulungsanordnung endet
und so der Beschwerdeführer ausreichend
Zeit hat, der Anordnung nachzukommen Anders
liegt der vorliegende Fall, nach Wiederausfolgung des Führerscheins war der
Beschwerdeführer wieder im Besitz der Lenkberechtigung und kann somit vom
geforderten zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung (96/11/0254 vom 28.11.
1996) nicht gesprochen werden. Dazu
kommt, daß gemäß § 25 Abs.3 FSG die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der
Anordnung endet. Auch daraus ist abzuleiten, daß die Anordnung begleitender Maßnahmen
nach Ablauf der Entziehungsdauer im Gesetz keine Deckung findet. Im übrigen hat
es die belangte Behörde auch unterlassen, anzuordnen, welche der in § 24 Abs.3
FSG vorgesehenen begleitenden Maßnahmen erforderlich ist.
11.
98/11/0250 vom 10.11.1998; §§ 4 Abs.3, Abs.6 Z.2; § 7 Abs.3 Z.4 FSG; Nachschulung
- § 24 Abs.1 Z.1 und Abs.3 FSG; Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen A+B
am 17.5.1997. Nach rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des § 20
Abs.2 StVO (94 statt 50 km/h im Ortsgebiet) hat die Bezirkshauptmannschaft Baden
unter Hinweis auf das Vorliegen der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z.4 FSG
dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen und eine
Nachschulung angeordnet. Berufung nur gegen die Nachschulung. Der
Landeshauptmann von Nö. hat die dagegen eingebrachte Berufung mit der Maßgabe
abgewiesen, daß sich der Beschwerdeführer der Nachschulung binnen vier Monaten ab
Bescheidzustellung zu unterziehen hat. VwGH: richtig
ist, daß § 24 Abs.3 FSG keine
taugliche Grundlage für die Nachschulungsanordnung bilden kann, weil der
Lenkberechtigungsentzug nicht innerhalb der Probezeit erfolgte. Dieses Verkennen
der Rechtslage durch die belangte Behörde führt aber nicht zur Aufhebung des
Bescheides, weil die Nachschulung durch § 4 Abs.3 1. Satz FSG gedeckt ist, auch wenn diese Bestimmung im
Bescheid nicht genannt ist. Die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z.4 FSG
bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes nach § 4
Abs.6 Z.2 FSG, welcher hier binnen offener Probezeit begangen wurde. Die Behörde
hat in einem solchen Fall eine Nachschulung anzuordnen. Dieser
Verfahrensmangel ist nicht relevant, weil die belangte Behörde auch bei deren
Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.
12.
97/11/0133
vom 25.8.1998; § 64a Abs. 2, § 75 Abs.2b KFG;
die
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg hat dem Beschwerdeführer rechtskräftig
aufgetragen, nach § 64a Abs.2 KFG eine Nachschulung vorzunehmen. Mit dem
Bescheid vom 17.3.1997 hat diese Behörde dem Beschwerdeführer die
Lenkberechtigung nach § 75 Abs.2b i.V.m. § 73 Abs.2 KFG für drei Monate
entzogen und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der
Landeshauptmann von Salzburg hat diesen Ausspruch bestätigt, wogegen sich die
gegenständlich Beschwerde richtet. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß
ihm die Absolvierung der Nachschulung binnen der gesetzlichen Frist von zwei
Monaten und auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht möglich
war, entspricht die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gesetz. Auf die
Frage, ob dem Beschwerdeführer die Befolgung dieser Anordnung binnen zwei
Monaten möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht einzugehen, weil die
Erstbehörde ohnehin weitere sieben Monate zugewartet hat und damit de facto ein
Vielfaches der gesetzlichen Frist gewährte. Die Entziehungsmaßnahme nach § 75
Abs. 2b KFG ist nur solange zulässig, als die Nachschulungsanordnung nicht
befolgt ist, hingegen darf sie nach Absolvierung nicht mehr ausgesprochen
werden, auch wenn dies verspätet erfolgt sein sollte.
13.
97/11/0069+
vom 20.1.1998; § 64a Abs.2, § 73 Abs.2a KFG;
§ 66 Abs.3 lit. a KFG;
mit
Erkenntnis des UVS Salzburg wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des
Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO) schuldig
erkannt. Der Landeshauptmann von Salzburg hat im Instanzenzug die
Lenkerberechtigung für 9 Monate entzogen und eine Nachschulung für alkoholauffällige
Lenker angeordnet. Bindung an das
UVS-Erkenntnis. Die Nachschulung sei nötig, da dem Beschwerdeführer schon
vor 2,5 Jahren die Lenkerberechtigung für
4 Wochen entzogen worden ist und er vor 10 Jahren schon einschlägig
aufgefallen ist. Die Einbringung einer
VwGH-Beschwerde gegen das UVS-Erkenntnis ändert an der Bindungswirkung entgegen der Rechtsansicht des
Beschwerdeführers nichts, nur eine
anderslautende UVS-Entscheidung nach Aufhebung durch den VwGH könnte eine
Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens bewirken (97/11/0264 vom 7.10.1997 mwN). §
66 Abs.3 lit. a KFG bezieht sich nur auf die Frage, ob eine strafbare Handlung
als bestimmte Tatsache herangezogen werden kann, nicht aber auf die Frage, ob länger
zurückliegende strafbare Handlungen im Rahmen der Wertung berücksichtigt erden
dürfen. Unterschied
zwischen § 64a Abs.2 (schwere Verstöße in der Probezeit)
und § 73 Abs.2a KFG: nach ersterer
Bestimmung haben Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung keine
aufschiebende Wirkung, anders nach der zweiten Bestimmung. Eine analoge
Heranziehung des § 73 Abs.2a KFG kommt nicht in Betracht. § 64a Abs.2 KFG ist
akzessorisch, setz also einen Lenkerberechtigungsentzug voraus. Wohl hätte die
Erstbehörde der angeordneten Nachschulung
auch die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs.2 AVG aberkennen können,
weil der Beschwerdeführer bislang der Anordnung aber nicht nachkommen mußte
(keine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), kam auch eine Verlängerung der
Entzugszeit nicht in Betracht.
Blokker gegen Holland:
Art. 6 EMRK und
Nachschulung;
keine
Anwendbarkeit des Art. 6 Abs.1 EMRK auf Verfahren, in welchen alkoholisierten
Lenkern eine Nachschulung auf eigene Kosten aufgetragen wird (Unzulässigkeit
der Beschwerde – Beschluß vom 7.11.2000, Kammer I).
www.mpu.de/index2.html
die medizinisch-psychologische Untersuchung
(in der BRD)