A L K O H O L

gesetzliche Bestimmungen

 

finden sich im

 

F S G    (Führerscheingesetz)

betreffend Kraftfahrzeuge

und in der

 

StVO    (Straßenverkehrsordnung)

betreffend alle Fahrzeuge;

weiters in Verordnungen für Taxilenker und Straßenbahnchauffeure.  

Die wichtigsten Bestimmungen sind:      

 

§ 4 Abs.7 FSG:

Anordnung einer Nachschulung, wenn ein Probeführerscheinbesitzer                              ein Kfz mit mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,1 %o lenkt.

(Kosten der Nachschulung derzeit ATS 5.800,--).

 

§ 14 Abs.8 FSG:        0,5 Promille-Regelung

Ein Kfz darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festlegen, bleiben unberührt.

 

§ 37a FSG:   Strafbestimmung zu 0,5 %o

Geldstrafe von ATS 3000,-- bis 50000,-- bei Zuwiderhandeln gegen § 14 Abs. 8 FSG (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).

Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

§ 5 StVO:

Abs.1:   0,8 %o – Regelung

Verbot des Lenkens und der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand.

Bei einem Atemluftalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder mehr bzw. einem Blutalkoholgehalt vom 0,8 %o oder mehr liegt jedenfalls eine Alkoholbeeinträchtigung vor.

Abs.2:   Aufforderung zum Alkotest

Berechtigung, jederzeit zum Alkotest aufzufordern – Verpflichtung zur Testdurchführung.

Abs.3:   Alkomat

Die Untersuchung des Alkoholgehaltes der Atemluft ist mit einem Alkomaten vorzunehmen.

Abs.4:   Vorführung zur nächstgelegenen Dienststelle

Bei Vermutung der Alkoholisierung zum Lenk- oder Aufforderungszeitpunkt kann zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet vorgeführt werden.

Abs.5:   Vorführung zum Arzt

Wenn der Alkotest unter 0,4 mg/l ergab oder wegen gesundheitlichen Umständen nicht möglich war und vermutet werden kann, daß eine Alkoholisierung vorliegt. Verpflichtung zum Folge leisten.

Abs.6:   Blutabnahme

Bei Verdacht der Alkoholisierung ist (Verfassungsbestimmung) Blut abzunehmen, wenn jemand zum Arzt gebracht wurde, weil aus in seiner Person gelegenen Gründen der Alkotest nicht möglich war.

Abs.7:   aufgehoben

Abs.8:   freiwillige Blutabnahme

Ein Arzt eines öffentlichen Krankenhauses muß auf Verlangen des Betroffenen Blut abnehmen, wenn ein Alkotest eine Alkoholisierung ergeben hat.

Abs.9:   Suchtgiftbeeinträchtigung

Abs. 5 gilt auch bei Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung. Verpflichtung, sich der Untersuchung zu unterziehen.

§ 5a StVO: 

Abs.1 : Verpflichtung, die für die Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen des Krankenhauses zur Verfügung zu stellen.

Abs.2 : Untersuchungskosten; GebAG anzuwenden.

Abs.3 :   Verordnungsermächtigung betreffen eine Verordnung, in welcher die persönlichen Voraussetzungen der Straßenaufsichtsorgane für die Durchführung des Alkotests festgelegt werden, ebenso die zur Testdurchführung geeigneten Geräte.

§ 5b StVO:   

Ermächtigung zur Verhinderung des Lenkens und der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Falle der offenkundigen Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung. Zwangsmaßnahmen wie Abnahme des Fahrzeugschlüssels, Absperren oder Einstellen sind zulässig. Umgehende Aufhebungspflicht, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.  

§ 99  StVO -  Strafbestimmungen:  

 

Abs. 1 lit. a:        1,6 %o (0,8 mg/l) oder mehr

Geldstrafe von ATS 16.000,-- bis 80.000,-- für das Lenken und die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit 0,8 mg/l AAG bzw. 1,6 %o BAG oder mehr oder durch Suchtgift beeinträchtigt.

Abs.1 lit. b:   Verweigerung des Alkotests

                   Verweigerung der Vorführung

                   Geldstrafe von ATS 16.000,-- bis 80.000,--

Abs.1 lit.c:   Verweigerung der Blutabnahme

                  Geldstrafe von ATS 16.000,-- bis 80.000,--

 

Abs. 1a:      1,2 bis 1,59 %o (0,4 bis 0,79 mg/l)

                  Geldstrafe von ATS 12.000,-- bis 60.000,--

Abs. 1b:        0,8 bis 1,19 %o (0,4 bis 0,59 mg/l)

                  Geldstrafe von ATS 8.000,-- bis 50.000,--

Abs. 6 lit. b:

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs.2).

Abs. 6 lit. c:

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

§ 100 Abs.1:

Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe bei Vorliegen einer einschlägigen Bestrafung.

Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander, wenn bereits zwei einschlägige Vormerkungen vorliegen.

 

G e s e t z e s t e x t e

 

§ 4 Abs. 7 FSG

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

 

§ 14 Abs. 8 FSG

Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenken der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzen festsetzen, bleiben unberührt.

 

§ 37a FSG

 

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen    § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von ATS 3.000  bis 50.000 , im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.  

§ 5 StVO

 

  (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,     
       darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt 
       des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt 
       der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls 
       als von Alkohol beeinträchtigt.


  (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und
       von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, 
       jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen 
       oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu 
       untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die 
       verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand


  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
      auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft 
      aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.


  (3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, 
       das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).


  (4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf 
       Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des 
       Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein 
       Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß 
       sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit 
       des Lenkens befunden haben.


  (4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen 
         eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden 
         gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch 
         Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen 
         Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei 
         einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum 
         Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.


           (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)



  (5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen 
       vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten 
       Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung 
       durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer 
       Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß 
       Abs. 2
  1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden
      Alkoholgehalt ergeben hat oder
  2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich
 war.


	Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch
	Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen 
	zu unterziehen.


  (6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu
 einem Arzt
        gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des 
        Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen
haben diese Blutabnahme 
        vornehmen zu lassen.
         (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)


  (7) entfällt.
         (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)


  (8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine 
       Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, 
       wenn eine Person
   1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
   2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach
       Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
	Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendar-
	meriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall 
	der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt 
	der Blutabnahme bekanntzugeben.
	(i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)


(9) 	Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet 
	werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand 
	befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.



§ 5a StVO

 
  (1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen
 Krankenanstalt 
       hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme
 gemäß § 5 Abs. 4a und 8 
       erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur
 Verfügung zu stellen. Die Ausführungs-
       gesetze der Länder sind binnen
 sechs Monaten zu erlassen.
        (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)
  (2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8
 Z 2 eine Alkoholbeein-
       trächtigung festgestellt worden, so sind die
 Kosten der Untersuchung vom Unter-
       suchten zu tragen. Dasselbe gilt im
 Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeein-
       trächtigung. Die Kosten
 der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des


       Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
        (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)


  (3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister 
       für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der 
       Untersuchung nach § 5 Abs. 2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen 
       Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden 
       Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter 
       Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für 
       eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu bestimmen.



§ 5b StVO

 
      Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar 
      in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden 
      (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. 
      Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des 
      Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, 
      Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Solche 
      Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, 
      gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift 
      beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum 
      Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach 
      den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere 
      Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug 
      in Betrieb zu nehmen und zu lenken.


§ 99 StVO

Abs.1 :  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe        

von  ATS 16.000,-- bis 80.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit   mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 
    1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder 
    mehr beträgt,''
b)  wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen
 weigert, seine Atemluft
    auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich
 vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der 
    bezeichneten
 Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5
 bezeichneten Voraus-
    setzungen weigert, sich Blut abnehmen zu
 lassen.


Abs. 1a: 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von ATS 12.000,-- 
bis 60.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs 
Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der 
Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l 
(1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger 
als 0,8 mg/l beträgt.
           (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)
Abs. 1b:



Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von ATS 8.000,-- 
bis 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen
zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand 
ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
           (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)


Abs. 5: 
Der Versuch ist strafbar.



Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb 
zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer 
auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.


Abs. 6: Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
lit.b: 
wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde.
lit.c:
wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht 
fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. 
Anm.:     (bereinigt durch Erkenntnis des VfGH vom 5.12.1996, G 9/96 u.a.
).


§ 100 StVO

Abs.1 :



Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie 
bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe 
im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden;



Ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arrest-
strafe auch nebeneinander verhängt werden.


Abs.2 : 



Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen 
schließen einander aus.
               (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)
Abs.3 : 



Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der
 auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des 
§ 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis ATS 18.000,-- festgesetzt werden.
           (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)
Abs. 5: 
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2
oder 2a finden die 
Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine
 Anwendung.
               (i.d.F.d. 20. Novelle BGBl. I Nr. 92/1998, in Kraft seit 22.7.1998)

Anm: Der Passus „§ 21 und“ in dieser Bestimmung ist vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben worden         (G 211/98 vom 15.3.2000; aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages des UVS Oö).

Bis zum Erkenntnis G 216/96 war u.a. bei Alkoholdelikten auch die außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG unzulässig (Gesetzesprüfungsantrag des UVS Steiermark und 20 Anlaßfälle des Homepagebetreibers). Mit diesen Beschwerden Dris Postlmayr wurde der verfassungsrechtlich dann als geboten akzeptierte Vergleich des VStG mit dem StGB in Gang gesetzt.